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Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung

Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung sowie Beschränkung der Gewährleistung durch Verpflichtung zur zweimaligen Nacherfüllung


Unzulässige Klauseln zur Verkürzung der Verjährung

Am 19.11.2013 hat das Thüringische Oberlandesgericht Jena in dem Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 U 194/13 ein Urteil gesprochen. Es wurde in diesem Verfahren darüber gestritten, ob aus dem Kaufrecht entnommene Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Geschäften mit werkvertraglichem Schwerpunkt eingesetzt werden dürfen.

Als Klägerin trat die Wettbewerbszentrale auf. Der Beklagte ist Anbieter von Tischler- und Metallbauleistungen. Sein konkretes Angebot umfasst die Anfertigung von Ladeneinrichtungselementen, Treppenläufen und Treppengeländern, jeweils in Systembauweise oder nach den individuellen Vorgaben des Kunden zu bestellen. Der Einbau ist im Angebot enthalten.

Obwohl bei jedem derartigen Auftrag eindeutig das Erbringen eines Werkes geschuldet war und nicht die bloße Übereignung von Sachen, verwendete der Beklagte bei seinen Verträgen allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich an kaufrechtlichen Bestimmungen orientierten. Der Klägerin fiel dabei besonders die Klausel zur Gewährleistung von Sachmängeln auf, die dem Kunden einen Rücktritt vom Vertrag oder eine Minderung des Preises erst nach zweimaliger Nachbesserung durch den Beklagten gestatten wollte. Außerdem beanstandete die Klägerin die Verjährungsregelung, die lediglich eine Verjährungsfrist von 12 Monaten für allgemeine Sachmängel vorsah. Auf die Tatsache, dass der Beklagte bei der Erfüllung seiner Werkleistung eine feste Verbindung zwischen seinen Werkstücken und der Hauswand schuf, wurde nicht weiter eingegangen.

In erster Instanz entschied das Landgericht zugunsten der Klägerin und erklärte die beanstandeten AGB-Klauseln für rechtsunwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Jena ein.

Die Richter des ersten Zivilsenats am Oberlandesgericht Jena wiesen die Berufung als zulässig, aber unbegründet ab und schlossen sich der bereits in der ersten Instanz geäußerten Rechtsansicht an, dass die Verwendung von auf kaufrechtliche Geschäftsvorgänge abgestimmten Geschäftsbedingungen bei Werkverträgen eine Irreführung der Verbraucher zur Folge hat.

Die Klausel, durch welche dem Unternehmer zwei Nachbesserungsversuche zugestanden werden, bevor der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern kann, wurde vom Oberlandesgericht Jena allerdings schon deshalb als unwirksam angesehen, weil sie den Verbraucher in Anbetracht der Gesetzeslage benachteiligt. Die Vorschriften zur Mängelgewährleistung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sehen an keiner Stelle eine derartige Privilegierung des Unternehmers vor. Im Regelfall soll dem Unternehmer oder Verkäufer einmal die Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben werden. In § 440 BGB wird die Vermutung festgeschrieben, dass die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als gescheitert zu betrachten ist. Ob dem Unternehmer nach der ersten fehlgeschlagenen Nachbesserung eine weitere Chance gegeben wird, hängt jedoch von den Gegebenheiten des Falles ab und davon, ob dem Kunden ein neuer Nachbesserungsversuch überhaupt zugemutet werden kann.

Die beanstandete Klausel hätte dem Unternehmer sogar die Möglichkeit gegeben, durch vorsätzliche Verzögerung oder Ablehnung der zweiten Nachbesserung den Rücktritt oder die Minderung zu verhindern. Dies wurde vom Oberlandesgericht Jena als klare Benachteiligung angesehen. Darüber hinaus wurde die Anwendbarkeit der Klausel auf Werkverträge generell verneint.

Dies gilt auch für die Klausel, die eine grundsätzliche Verjährungsfrist von 12 Monaten für Sachmängel vorsieht. Die Verjährungsfristen im Werkvertragsrecht sind unter anderem davon abhängig, ob durch den Einbau von Sachen eine feste Verbindung zwischen Haus und Eingebautem geschaffen wird. Hier gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, die zum Nachteil des Verbrauchers nicht durch Verwendung von AGB-Klauseln verkürzt werden darf.

Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 19.11.2013, Aktenzeichen 1 U 194/13


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