• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unzulässige Aussagen zum Wohlbefinden

“Grüner Tee Extrakt” darf nicht mit Aussagen zum Wohlbefinden beworben werde


Unzulässige Aussagen zum Wohlbefinden

Eine Werbung mit einer das Körperfett reduzierenden und entgiftenden Wirkung von Grünem-Tee-Extrakt ist irreführend, wenn diese Aussagen nicht durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise belegt werden können.

Die Zulässigkeit der Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen sollte durch verschiedene Maßnahmen des Gesetzgebers zum Schutz der Konsumenten eingeschränkt werden. Mit den nach der HCVO notwendigen wissenschaftlichen Nachweisen und den damit verbundenen Schwierigkeiten hatte sich das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Verfahren zu beschäftigen:

Der klagende Verein nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte betrieb Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln. Auf ihrer Homepage hatte die Beklagte ein Produkt beworben, das Extrakt aus grünem Tee enthielt. Die Seite enthielt Werbeaussagen, die auf eine die Thermogenese anregende Wirkung der in grünem Tee enthaltenen Catechine (EGCG) und die daraus resultierende Unterstützung bei der Gewichtskontrolle bzw. bei der Reduzierung von Körperfett hinwiesen. Zudem wurden Angaben über eine entgiftende Wirkung des Extrakts und dessen positive Auswirkung auf das Wohlbefinden gemacht. Am Ende der Seite war eine im American Journal of Clinical Nutrition genannte Studie von Nagao et al. aus dem Jahr 2005 angeführt und in kurzen Sätzen erklärt.

Der Kläger beanstandete die gegenständliche Werbung als irreführend.

Nach Art. 5 Abs. 1 HCVO dürfen nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben zusammengefasst nur verwendet werden, wenn durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise bewiesen wird, dass die Substanz eine positive Wirkung hat. Der Inhaltsstoff muss zudem in der zu verzehrenden Menge des Endprodukts in einer Menge enthalten sein, die diese Wirkung auch erzielen kann. Nach § 11 LFGB ist es untersagt, für Lebensmittel mit irreführenden Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.

Die Beklagte hatte zur Untermauerung der Richtigkeit der Werbeaussagen verschiedene Studien vorgelegt, darunter auch unübersetzte Anlagen in englischer und französischer Sprache. Letztere waren vom erkennenden Gericht aus diesem Grund grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

Die von der Beklagten vorgelegte Studie von Nagao et al. aus dem Jahr 2005 vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen: Die Studie untersuchte einen Oolong-Tee mit einem Gehalt von 690 mg Catechinen, die Tagesdosierung des Produkts der Beklagten enthielt nach den Feststellungen 313,53 mg des Catechins EGCG und weitere Catechine. Der englischen Version der genannten Studie war darüber hinaus zu entnehmen, dass die Probanden täglich 136 mg EGCG und im Übrigen andere Catechine konsumierten. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg untersuchte die Studie daher zum einen ein anderes Produkt, zum anderen ergab sich aus der Studie kein Nachweis, dass sich eine gewichtsreduzierende Wirkung gerade aus dem EGCG ergeben könnte. Eine derartige Wirkung könnte auch auf die anderen Catechine zurückzuführen sein.

Die von der Beklagten vorlegte Studie von Dulloo et al. aus dem Jahr 1999 konnte den notwendigen Nachweis nach den Ausführungen des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht erbringen. Die Probanden dieser Studie nahmen eine Kombination von 150 mg Koffein und 270 mg EGCG zu sich, die Auswirkungen der Zuführung allein von EGCG wurden nicht untersucht. Zudem nahmen an dieser Studie wie auch an der weiteren Studie von Boschmann et al. nur zehn Personen teil. Diese Studien genügten somit nicht den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis.

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteile die Beklagte zur Unterlassung der Werbung.

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 3 U 78/13 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland