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Unwirksame AGB-Klausel über Lieferfrist

Unwirksame AGB-Klausel über Lieferfrist Wortfolge "In der Regel"


Unwirksame AGB-Klausel über Lieferfrist

Die Verwendung der Wortfolge "In der Regel" bei der Erstellung von AGB-Klauseln ist unzulässig, wenn dadurch die Lieferzeitbestimmungen nicht näher konkretisiert werden. Für den Käufer ist es in diesem Fall ersichtlich, was tatsächlich im Regelfall gelten soll bzw. wann der Ausnahmefall eingetreten ist. Dies hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 27. Juli 2011 entschieden.

In dem Rechtsstreit hatte der Antragsgegner des Beschwerdeverfahrens in seinen AGB-Klauseln unter anderem geltend gemacht, dass die „Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang erfolgt.“ Die Richter aus Frankfurt sehen den Verfügungsanspruch des Antragstellers gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. 308 Nr. 1 BGB als gegeben an. § 308 Nr.1 BGB regelt, dass AGB-Klauseln hinreichend bestimmt sein müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, legen die Frankfurter Richter die Klausel kundenfeindlich aus. Aus dieser Auslegung ergibt sich, dass der Verwender letztendlich selbst entscheiden möchte, wann er die bestellte Ware einem Regelfall, und wann einen Ausnahmefall zuordnen möchte. Die Formulierung unterscheidet sich insofern von Klauseln, die beispielsweise eine Lieferfrist von etwa zwei Wochen regeln sollen, da in dem konkreten Rechtsstreit für den Kunden gar nicht ersichtlich gewesen ist, wann eine Lieferung tatsächlich erfolgen sollte.

Somit war die verwendete Klausel nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 308 Nr.1 BGB

Im Übrigen wies das OLG Frankfurt den Antrag des Antragstellers jedoch zurück. Dieser hatte sich mit seiner Beschwerde ebenso gegen die Klausel des Antragsgegners, "bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart", gewandt. Schon die Vorinstanz hatte darin einen Bagatellverstoß gemäß § 3 UWG erkannt. Dies wurde nunmehr vom OLG Frankfurt bestätigt. Im Ergebnis fehlte es an einer deutlichen Beeinträchtigung der schützenswerten Verbraucherinteressen im Sinne des § 3 Abs.1, Abs.2 UWG. Ebenso liegt kein Verstoß gegen § 1 Abs.2 Satz 2 PAngV vor. Die Vorschrift ist ausschließlich auf inländische Verbraucher beschränkt. Insofern ergibt sich aus der Preisangabenverordnung die Verpflichtung, dass die Preise für den Versand hinreichend ausgewiesen werden. Damit wäre durch die vom Antragsgegner genutzte AGB-Klausel lediglich der Fall entscheidend, bei dem ein inländischer Verbraucher etwas kauft, wobei der Kaufgegenstand ins Ausland geliefert werden soll. Diese Fallkonstellation ist nach Auffassung der Frankfurter Richter allerdings derart selten, dass der darin zu sehende Preisangabenverstoß unterhalb der von § 3 Abs.1, Abs.2 UWG geregelten Bagatellgrenze liegt. 

Das OLG Frankfurt hat, da die Beschwerde nur teilweise erfolgreich gewesen ist, den durch die Beschwerde angefochtenen Beschluss der Vorinstanzen zum Teil geändert und daher gesamten neu formuliert. Durch die einstweilige Verfügung hat es der Antragsgegner daher zu unterlassen, die gegen deutsches Recht verstoßenden AGB-Klauseln künftig zu verwenden. 

Das Urteil ist insofern zu begrüßen, als dass es inländischen Verbrauchern möglich sein muss, hinreichende Informationen bezüglich der Versanddauer zu erhalten. Andernfalls könnte der Verwender die Lieferung unnötig verzögern und diese Verzögerung als Ausnahmefall deklarieren. Dies würde letztendlich zu einer Rechtsunsicherheit führen, die durch das Gesetz schließlich vermieden werden soll. 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 6 W 55/11


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