Unverbindliche Angabe von Flugzeiten unzulässig
Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 04.07.2012 unter dem Az. 12 O 223/11 entschieden, dass eine Klausel in den AGB einer Fluggesellschaft, die da lautet: „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ gegen das Gesetz verstößt. Und zwar verstoße die Regelung bei einem Pauschalreisevertrag mit einem Verbraucher gegen § 308 BGB, weil sich die Reisegesellschaft mit Hilfe dieser Regelung vorbehalte, quasi beliebig von der vereinbarten Vertrags-Leistung abzuweichen.
Daher ist die Beklagte verurteilt worden, die entsprechende Klausel in ihren Verträgen mit Verbrauchern zu unterlassen.
Geklagt hatte der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und anderer sozialorientierter Gruppierungen in Deutschland. Im Rahmen seiner Aufgaben verfolgt er auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und macht Unterlassungsansprüche nach den §§ 1 und 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend.
Die Beklagte ist ein Reisedienstleister und schließt mit Verbrauchern Reiseverträge ab. Zur Bestätigung eines Reisevertrags bediente sie sich eines als „Anlage Antrag“ deklarierten Formulars. Unter anderem war dort die Regelung zu Hin- und Rückflug enthalten: „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ und: „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets.“. Auch wenn in der Flugbestätigung bereits Zeiten genannt waren, verwendete sie diese Bemerkung.
Ohne Erfolg hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und zur Unterlassung sowie Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Nach Ansicht des Klägers stellt es einen Verstoß gegen § 6 BGB-InfoV und Artikel 4 der Richtlinie 90/314 EWG dar, wenn die Angabe einer voraussichtlichen Abreisezeit fehlt. Eine bindende (für den Verbraucher) Erklärung solle erst erfolgen, wenn die Beklagte imstande ist, grundlegende Informationen zu liefern. Es bleibe ihr unbenommen, ansonsten eine vorläufige Reservierungsvereinbarung zu treffen.
Der Reiseveranstalter sei nach § 8 BGB-InfoV verpflichtet, vor Beginn des Reiseantritts rechtzeitig über die Abfahrts- und Ankunftszeiten zu unterrichten. Dieser Pflicht entziehe sich die Beklagte, indem sie sich auf Angaben auf den Flugtickets beziehe. Die Tickets würden von den Luftfrachtführern ausgestellt; ein solcher Hinweis genüge nicht dem Sinn der Pflichtangaben gemäß der BGB-InfoV. Man könne die Passage auch so auslegen, dass für die vertraglichen Beziehungen nur die Angaben im Ticket relevant sein sollen, egal was der Reiseveranstalter vereinbart habe. Damit behalte er sich die Änderung vertraglicher Absprachen vor, die kundenfeindlich sei und gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoße.
Die Klage hat jedoch nur zum Teil Erfolg.
Dem Kläger stehe ein Anspruch zu, dass die Beklagte es unterlässt, die Klausel „Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“ für ihre Verträge zu verwenden.
Die Klausel sei verbraucherfeindlich, so das Gericht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel Vertragsbestandteil sei, da jedenfalls die Gefahr bestehe, dass ein Verbraucher sie für eine wirksame Regelung halte oder die Beklagte sich darauf berufe. Es liege darin auch nicht lediglich ein unverbindlicher Hinweis ohne rechtlichen Regelungsgehalt, denn ein rechtlich nicht gebildeter Verbraucher könne den Eindruck erlangen, mittels der Passage werde der Inhalt des Vertrags bestimmt.
Die Regelung verstoße gegen § 308 BGB, da die Beklagte sich bei der gebotenen kundenfeindlichsten Lesart damit vorbehalte, unbegrenzt von den vereinbarten Flugzeiten abzuweichen. Grenzen der Abweichung seien jedenfalls nicht benannt, somit seien die Anforderungen an eine Zumutbarkeit für den Verbraucher nicht gewahrt.
Der Anspruch folge aber nicht aus § 2 UKlaG i.V.m. § 8 BGB-InfoV. Denn ersterer ist letzterem gegenüber subsidiär, also nachgeordnet. Zudem komme es nach dem Vortrag der Beklagten, dem zu entnehmen sei, dass sie selbst die Flugtickets ausstelle, nicht zu einer Auslagerung von Informationspflichten. Es könne daher dahinstehen, ob dies einen Verstoß gegen § 8 der BGB-InfoV darstellen würde.
Dem Kläger stehe also kein Anspruch aus dem § 2 UKlaG i.V.m. § 6 BGB-InfoV zu, es zu unterlassen, an Verbraucher Vertragsbestätigungen zu übermitteln, in denen die Zeit der Abreise und Rückreise nicht angegeben sind.
LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2012, Az. 12 O 223/11