• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unterschiedliche Preise in verschiedenen Filialen

Unterschiedliche Preise in verschiedenen Filialen müssen gekennzeichnet werden


Unterschiedliche Preise in verschiedenen Filialen

Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte am 03. März 2011, dass ein Unternehmen mit mehreren Filialen auf mögliche Preisunterschiede zwischen den Filialen konkret hinweisen muss, da ein allgemeiner Hinweis von den Kunden falsch aufgefasst werden kann.

Geklagt hatte ein eingetragener Verein, der sich für Verbraucherschutz einsetzt. Beklagt wurde ein Unternehmen, das mehrere Einrichtungshäuser betreibt und dessen Internetauftritt sowohl Informationen zu den angebotenen Waren, als auch einen Online-Shop anbietet. Da nicht das gesamte Sortiment über die Internetseite bestellbar ist, weist bei entsprechenden Produkten eine Mitteilung darauf hin und verweist den Kunden auf eine der Filialen. Dabei wird lediglich erwähnt, dass die Preise zwischen den einzelnen Geschäftsstellen variieren können. Der Besucher der Internetseite bekommt dann die Möglichkeit, eines spezifische Filiale auszuwählen und sich den entsprechenden Preis für die Ware anzeigen zu lassen.

Der Verbraucherschutzverein argumentierte, dass eine Täuschung vorliegt, da der Preis, der auf der Internetseite angezeigt wurde, von dem in der Geschäftsstelle abwich. Das Unternehmen behauptete, der angezeigte Hinweis, dass Preise in den verschiedenen Einrichtungshäusern variieren können, würde ausreichen, um eine Irreführung der Kunden zu vermeiden.

Das Oberlandesgericht entschied zugunsten des Verbraucherschutzvereines und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Grundsätzlich, so das Gericht, können abweichende Preise eine Irreführung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb darstellen, wenn gleichzeitig in der Werbung, in Form von Werbeprospekten oder auch Internetseiten, ein Preis angegeben wird, der sich von dem in der Filiale geforderten unterscheidet. Dies traf in mehreren Fällen, wie der Verbraucherschutzverein bewies, vor.

Das OLG Frankfurt stützte dabei die Entscheidung der Vorinstanz, dass eine klare Irreführung vorliegt, obwohl auf der Internetseite auf die Unterschiede allgemein hingewiesen wurde. Die Warnung ist so dargestellt, dass ein durchschnittlicher, interessierter Verbraucher diese nicht unbedingt wahrnehmen muss. Darüber hinaus ist die Strukturierung der Seiten irreführend. Ist eine Ware nicht im Internet bestellbar, so wird eine Seite aufgerufen, die den Nutzer bittet, eine Filiale selbst auszuwählen, um zu überprüfen, ob das angefragte Produkt dort verfügbar ist. Erst dann wird der Preis überhaupt angezeigt. Durch diesen Ablauf kann der Durchschnittsverbraucher annehmen, dass diese Seite speziell die ausgesuchte Geschäftsstelle betrifft, es besteht also kein Anlass anzunehmen, dass die Preise vor Ort von denen, die im Internet genannt werden, abweichen können.

Im Hinblick auf diesen Seitenaufbau ist die Warnung über abweichende Preise selbst irreführend. Der Kunde wird bevor er eine Filiale angeben muss darauf hingewiesen, dass Preise variieren können. Zeigt ihm die Seite des ausgewählten Marktes dann einen Preis, der ihm bereits vor dem Versuch, das Produkt online zu bestellen auf der allgemeinen Seite des Unternehmens genannt wird, liegt Grund zur Annahme vor, dass es sich dabei tatsächlich um den richtigen Preis handelt.

Das Gericht sah darin eine Täuschung und verlangte nicht nur die Unterlassung, sondern verurteilte das Unternehmen zur Erstattung der Mahnungskosten der Kläger.

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2011, Az. 6 U 231/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland