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Unternehmersberatervertrag -Kündigung

AGB-Klausel die im Falle der Vertragsbeendigung einen Pauschal-Stundensatz festlegt, ist unwirksam


Unternehmersberatervertrag -Kündigung

Das Landgericht (LG) in Dortmund hat mit seinem Urteil vom 03.01.2014 unter dem Aktenzeichen 10 O 12/13 entschieden, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist, wenn sie wie folgt lautet: “Der Klient hat das Recht, auch ohne Angaben von Gründen die Beratungsdienste zu beenden. In einem solchen Fall bezahlt er lediglich die bis dahin geleisteten Stunden, zumindest einen Pauschalsatz von 20 Stunden, es sei denn, der Berater kann innerhalb dieser Zeit anderweitig eingesetzt werden.”. Eine solche Klausel hatte eine Unternehmensberatung in ihren Verträgen verwendet. Das LG Dortmund beanstandete, dass der Kunde durch derartige Klauseln an der Wahrnehmung seiner Kündigungsrechte gem. § 627 BGB gehindert werden könne.

Die Beklagte wurde auf Zahlung von Beratungsdiensten in Anspruch genommen. Sie führt ein kleines Unternehmen zum Transport von Baustoffen. Mit der Klägerin schloss sie einen Vertrag zur Unternehmensanalyse.

Die Qualität der im Betrieb der Beklagten zunächst durchgeführten Beratungsdienste ist streitig. Am darauf folgenden Tag ist die Beratung abgebrochen worden, nachdem man sich über die Vergütungspflicht nicht einigen konnte und die Beklagte eine weitere kostenpflichtige Tätigkeit seitens der Klägerin nicht wünschte. Im Anschluss stellte diese der Beklagten rund 7500 Euro in Rechnung für insgesamt 20 Stunden. Von dieser Zeit wurde nur rund die Hälfte tatsächlich erbracht, der Rest wurde pauschal abgerechnet.

Diese Rechnung hat die Beklagte nicht bezahlt, sondern kündigte den Vertrag und widersprach der Forderung.

Daraufhin ließ die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten die Forderung anmahnen und behauptet, die Beratung sei vereinbarungsgemäß vorgenommen worden. Dabei bezieht sie sich auf Notizen ihres Mitarbeiters.

Der Kunde sei berechtigt, einen geringen Schaden nachzuweisen. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin die Beratung vorbereitet und für die Anreise sowie Unterbringung der Berater sorgen muss, die im Übrigen während der restlichen Woche nicht anderweitig einsetzbar gewesen wären. Klienten müssen kein stundenweises Honorar zahlen. Daher sei ein Mindesthonorar zu zahlen.

Die Beklagte behauptet, der Mitarbeiter der Klägerin habe mehrere Stunden lang iun seinem Hause zugebracht und lediglich den Rat erteilt, die Photovoltaik-Anlage zu reinigen, um deren Funktion zu verbessern. Dies habe sie sehr verwundert, sie habe jedoch die Hoffnung gehegt, es folgen noch interessantere Erkenntnisse. Zwischen Tür und Angel sei eine Unterschrift abverlangt worden, weil man sonst mit der Analyse nicht beginnen könne. Der Geschäftsführer habe unterzeichnet, weil er fälschlich von einer vorherigen Absprache im Hause ausgegangen sei und weil zugesichert wurde, dass über 1875 € hinaus keine Mehrkosten entstehen würden. Hätte die Klägerin darüber informiert, dass es sich um den Abschluss eines neuen Vertrages handeln sollte, wäre die Unterschrift nicht erfolgt. Die Beklagte sieht sich somit arglistig getäuscht. Des Weiteren macht sie ihr Sonderkündigungsrecht geltend und den Umstand, dass seitens der Klägerin keine nennenswerte Leistung erbracht worden sei, der Vertrag wurde also nicht erfüllt.

Das LG Dortmund sprach der Klägerin rund 2800 Euro für 7,5 Stunden Arbeit zu und wies die Klage im Übrigen ab. Der Anspruch folge aus dem Beratungsvertrag, in welchem ein Stundenlohn von 315 Euro vereinbart worden war. Wegen mangelhafter Durchführung könne das Honorar nicht gekürzt werden, da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsansprüche kennt. Denn anders als beim Werkvertrag werde hierbei kein Erfolg geschuldet. Dem Auftraggeber müsse jedoch ein Kündigungsrecht zugebilligt werden.

Landgericht (LG) Dortmund, Urteil vom 03.01.2014, Aktenzeichen 10 O 12/13


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