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Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13


Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung

Das OLG Hamburg hat in seiner Eigenschaft als Berufungsinstanz in einem Beschluss ausgeführt, dass eine Unterlassungserklärung mit Potestativbedingung bei Online-Urheberrechtsverletzungen nicht ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Es folgte damit der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Beklagten (Berufungskläger) zur Unterlassung verurteilt hatte, und machte sich dessen Urteilsgründe zu eigen.

Eine sogenannte Potestativbedingung stellt die Wirkung oder Geltung eines Rechtsgeschäfts unter eine Bedingung, deren Eintritt vom Handeln oder Unterlassen des Erklärungsempfängers abhängig gemacht wird; die Vornahme der Handlung oder das Unterlassen beruht dabei auf dem freien Willen des Erklärungsempfängers. Nicht ohne Grund wird diese Art der Bedingung daher von manchen Rechtsexperten auch als Willkürbedingung bezeichnet.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger (Berufungsbeklagter), ein Fotograf, das beklagte Unternehmen abgemahnt, die Veröffentlichung eines Fotos auf zwei URLs zu unterlassen, da dies sein Urheberrecht verletze. Die Beklagten gaben daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, in welcher es unter Ziffer 3. hieß, die Unterlassungsverpflichtung werde „unter die für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr unschädliche Potestativbedingung der Urheberschaft / Aktivlegimitation“ des Klägers gestellt.

Der Kläger hatte mittels eidesstattlicher Erklärung versichert der Urheber des Fotos zu sein.

Die Richter schlossen aus, dass es sich bei der Ziffer 3. lediglich um eine nach materiellem Recht zulässige Begrenzung des Unterlassungsanspruchs im Sinne einer Befristung oder räumlichen Beschränkung handle.

[...] Eine Erklärung, die mit dem Vorbehalt des Widerrufs und der Aufforderung, der Abmahner möge seine Klagebefugnis und das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nachweisen, abgegeben ist, ist aber unzureichend. [...]

Auch die Übertragbarkeit von im Marken- und Geschmacksmusterrecht zulässigen Einschränkungen auf das Urheberrecht wurde abgelehnt. Die Beklagten hatten argumentiert, dass

[...] es eine gängige und zulässige Praxis sei, Unterlassungserklärungen bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Marken- und Geschmacksmusterrecht unter die auflösende Bedingung des Bestandes des Registerrechts zu stellen. [...]

Dem hielten die Richter entgegen, dass das Bestehen und eine etwaige Befristung eines Registerrechts anhand einer Registerlage eindeutig festgestellt werden könne, was bei einem Urheberrecht gerade nicht der Fall sei. Da es schon an einem vergleichbaren amtlichen Register fehle, sei die Sachlage eine völlig andere und eine Übertragbarkeit nicht anzunehmen.

Die Beklagten hatten außerdem vorgetragen, dass die Erklärung gar keinen Vorbehalt enthielte. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht, führte aber aus:

[...] Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass die Erklärung keinen Vorbehalt enthielte, stünde der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung und dem Wegfall der Wiederholungsgefahr entgegen, dass die gewählte Formulierung widersprüchlich und zweideutig ist. [...]

Eine derart missverständliche Unterwerfungserklärung sei für den Kläger nicht zumutbar, da dieser damit rechnen müsse, dass bei einer Inanspruchnahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung sein Urheberrecht weiterhin bestritten würde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Erklärung in dieser Form aufgenommen wurde, wenn sie keinerlei Bedingung oder Vorbehalt darstellen solle.

Das OLG hat die Unterlassungserklärung für nicht ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erachtet. Eine Unterlassungserklärung müsse eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung künftig nicht mehr zu begehen. Das sei dem Schriftstück nicht zu entnehmen.

Mit anderen Worten, durch Ziffer 3. der Erklärung bestand die Gefahr, dass der Kläger als Erklärungsempfänger seine Urheberschaft erneut hätte nachweisen müssen; erst dann wollten sich die Beklagten der Unterlassungsverpflichtung unterwerfen. Diese Bedingung zieht schlussendlich den gesamten Unterlassungsanspruch in Zweifel, da gerade die in Frage gestellte Urheberschaft des Klägers Voraussetzung für seinen Unterlassungsanspruch ist.

Mit diesem Beschluss wies das OLG die Berufungskläger darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 5 U 39/13


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