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Unterlassungsanspruch Spam

Reichweite von Unterlassungsanspruch gegen Spam


Unterlassungsanspruch Spam

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt a.M. hat mit seinem Urteil vom 30.09.2013 utner dem Aktenzeichen 1 U 314/12 entschieden, dass sich eine Unterlassungserklärung, die sich gegen E-Mail-Spam richtet, auf eine konkret verwendete Mail-Adresse beschränken kann.

Hiermit setzt sich das Gericht in Gegensatz zu Urteilen des LG Hagen und des LG Berlin.

Es gibt der Berufung der Klägerin statt und verurteilt die Beklagte, es unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, E-Mail-Adressen zu nutzen, die dem Beklagten zugeordnet werden, wenn nicht dieser hierzu vorher seine Einwilligung erteilt. Insbesondere soll sie es unterlassen, an den Beklagten Zahlungsaufforderungen wegen einer angeblichen Anmeldung auf einer Internetpräsenz zu senden, ohne eine Anmeldung zu verifizieren und mit einem negativen Schufa-Eintrag im Falle des Nichtzahlens zu drohen. 

Im Übrigen hat das Gericht die Berufung sowie die Widerklage abgewiesen.

Der Unterlassungsanspruch leite sich aus den §§ 823 und 1004 BGB analog her, weil die mehrfache Verwendung der E-Mail-Adresse zu geschäftlichen Zwecken ihn eines Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten verletze. Auf einen etwaigen datenschutzrechtlichen Verstoß komme es daher nicht an.

Es sei dahingestellt, ob die Übersendung einer Bestätigungsmail mit Aktivierungslink eine unerlaubte Handlung darstellte. Unbefugt sei jedenfalls die Übersendung einer Zahlungsaufforderung gewesen, denn dieser hatte einen Aktivierungslink nicht angeklickt. Daher habe die Klägerin nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte habe sich bei ihr angemeldet. Es gab weder einen Vertragsabschluss noch eine Erlaubnis, die Mailadresse zu verwenden. Für eine anderslautende Behauptung trage die Klägerin die Beweislast.

Auf die Berechtigung zur Drohung mit einem Schufa-Eintrag komme es nicht an, da der Beklagte ohnehin einen Anspruch darauf hat, dass die Klägerin seine Mailadresse nicht verwendet. Daher sei die Frage nach etwaigen Ansprüchen auf Schadensersatz seitens des Beklagten ohne Belang.

Auch sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese ergebe sich bereits aus der Ersthandlung sowie der unterlassenen Abgabe einer Unterlassungserklärung. Des Weiteren hat die Klägerin den Beklagten bereits im Laufe des Verfahrens mit weiteren Mails belästigt und um Aktivierung des Kontos gebeten.

Die Rüge der Klägerin wegen der Unbestimmtheit der Widerklage hinsichtlich der E-Mail-Adressen hingegen sei begründet. Der Anspruch beziehe sich nur auf konkrete Adressen. Daher sei das Unterlasungsgebot auf diese vom Beklagten genannten Adressen zu beschränken.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2013, Aktenzeichen 1 U 314/12 


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