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Unklare Regelung einer Garantieeinschränkung

LG München I, Urteil vom 10.05.2012, Az. 12 O 18913/11


Unklare Regelung einer Garantieeinschränkung

Ein Solarmodulhersteller, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Garantie für die Funktionsfähigkeit seiner Produkte gibt, aber gleichzeitig die im Rahmen einer möglicherweise auftretenden Nacherfüllung anfallenden Kosten für den Auf- und Abbau mangelhafter Solarmodule in einer anderen Passage der AGB ausschließt, verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Dies hat das Landgericht München I nach einer Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden und die streitbefangenen Klauseln der AGB für nichtig erklärt (LG München I, Urteil vom 10.05.2012, Az. 12 O 18913/11).

Hintergrund und Sachverhalt
In der Solarbranche ist es üblich, dass Hersteller von Solarmodulen ihren Kunden zusätzliche Garantien versprechen. Diese dienen üblicherweise dazu, Investoren die Leistungsfähigkeit der vertriebenen Solarmodule für die Dauer des Projektes zu versichern. Die Projektdauer beträgt meist zwischen 20 und 25 Jahren. Eine dieser Klauseln, mit denen ein chinesischer Hersteller von Solarmodulen, seinen Kunden eine Garantie versprach, hatte das Landgericht München I zu bewerten. Anlass hierzu war die Klage einer Verbraucherzentrale. Diese wollte den Solarmodulhersteller auf Unterlassung und Übernahme der angefallen Abmahn- und Gerichtskosten in Anspruch nehmen.

Der beklagte Solarmodulhersteller hat seinen Sitz in China. In seinen AGB gab er die Garantie ab, für den Fall des Leistungsabfalls seiner Module eine kostenlose Reparatur sowie einen „kostenlosen Austausch des mangelhaften Solarmoduls oder Teilen davon“ anzubieten. An anderer Stelle hieß es jedoch, dass die Kosten für die im Rahmen einer Reparatur anfallende Montage bzw. Demontage durch den Hersteller nicht übernommen werden. Die Verbraucherschutzzentrale sah hierin einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot zur Transparenz. Die Garantie des chinesischen Solarmodulherstellers sei widersprüchlich und führe Verbraucher in die Irre.

Aus den Gründen
Die Zivilkammer des Landgericht München I, die über die Sache zu entscheiden hatte, schloss sich dieser Ansicht an. Sie erklärte die Garantieübernahme des Solarherstellers für unvereinbar mit dem Transparenzgebot. Die verwendeten AGB sind daher nichtig.

Die Richterinnen und Richter führten aus, dass Garantiebedingungen klar formuliert sein müssen. Dies ergäbe sich aus §§ 443, 447, 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die im vorliegenden Fall verwendete Bezeichnung der Reparatur bzw. des Austausches als „kostenlos“ suggeriere – so die Zivilkammer – dass weder für die Reparatur noch für den Austausch irgendwelche Kosten anfielen. Die im selben Dokument erfolgende Einschränkung der zuvor erteilten Garantie, negiere diese kostenlose Reparatur allerdings. Die Garantiebedingungen seien deshalb unklar formuliert und widersprüchlich. Die Beklagte habe die Unwirksamkeit der von ihr verwendeten AGB eindeutig riskiert, weswegen sie auch hierfür einzustehen habe.

Das Landgericht München I machte in seinem Urteil damit eindeutig klar, dass der beklagte Solarmodulhersteller im Garantiefall die Aus- und Einbaukosten zu tragen hat. Nach Ansicht der Münchner Richterinnen und Richter habe es der Hersteller von Anfang an in der Hand gehabt, die Garantiebedingungen klar und deutlich zu kommunizieren. Es habe auch eine Möglichkeit bestanden, die Ausnahme der Montagekosten in den Garantiebedingungen hinreichend deutlich zu machen.

Kommentar und Praxishinweis
Das Urteil des Landgericht München I ist richtig und ihm ist zuzustimmen. Das Urteil ist Ausdruck der strengen Anforderungen, die Rechtsprechung und Literatur an die Wirksamkeit von AGB stellen. Der Verwender von AGB hat es stets in der Hand, diese klar und deutlich zu fassen. Es obliegt ihm, für die nötige Transparenz zu sorgen. Er trägt deshalb auch das Risiko der Unwirksamkeit.

Für die Praxis lässt sich aus dem Urteil deshalb erneut die Mahnung aussprechen, AGB klar und deutlich zu fassen. Ausnahmen und Unterausnahmen sind so zu formulieren, dass sie nicht – wie hier – im Widerspruch zu anderen Klauseln stehen. Der Maßstab, an dem AGB gemessen werden, ist, zumindest sofern Verbraucher involviert sind, sehr hoch. Auch einem Rechtsunkundigen muss zumindest in Grundzügen klar werden, wann eine Haftung übernommen oder ausgeschlossen wird.

LG München I, Urteil vom 10.05.2012, Az. 12 O 18913/11


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