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Umfang der Erteilung von Auskunft aus einem Vollstreckungstitel

BGH, B. v. 25.02.14, Az.: X ZB 2/13


Umfang der Erteilung von Auskunft aus einem Vollstreckungstitel

Der Beschwerdeführer und Gläubiger will die Festsetzung eines Zwangsmittels gegen die Beschwerdegegnerin und Schuldnerin erreichen. Die Pflicht zur Rechnungslegung und Auskunft hatte der Gläubiger bereits rechtskräftig durchgesetzt.

Die Schuldnerin erhielt Know-how für die Produktion von Flexitanks (große elastische Beutel) aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom Gläubiger. Von Anzahl, Art und Größe der verkauften Tanks war die zu zahlende Vergütung abhängig. Die Schuldnerin kündigte den Vertrag. 

Die Schuldnerin erstellte nach Abschluß des Gerichtsverfahrens Auflistungen in Tabellenform, die der Gläubiger als unvollständig rügte. In zwei Instanzen blieb sein Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro erfolglos. 

Das Berufungsgericht hatte ausgeführt, dass die Schuldnerin umfassend Auskunft erteilt habe. Angaben über den Verkauf von Bestandteilen von Flexitanks habe sie ebensowenig machen müssen wie den Verkauf solcher Behälter durch Tochtergesellschaften. Eine solche Pflicht ergäbe sich nicht aus dem zu vollstreckenden Urteil.

Mit zugelassener Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger vor dem Bundesgerichtshof (BGH) sein Ziel weiter. Die Schuldnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Der BGH hob den Beschluss der Vorinstanz auf und gab der Beschwerde teilweise statt.

Die Schuldnerin müsse auch über verkaufte Teile Auskunft geben, da das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ohne Einschränkung zugelassen habe. Nach Auffassung der Berufungsinstanz sei nämlich höchstrichterlich über die Auslegung des Titels und die Erstreckung auf Tochtergesellschaften der Schuldnerin zu entschieden.

Schon aus dem Titel ergäbe sich die Pflicht, über Teile der Tanks wie Armaturen, Ventile u. ä. Auskunft zu geben. Der Verkauf mehrerer Teile zu einem Gesamtpreis müsse in einer Rechnung nicht zwingend aufgeschlüsselt werden. Aber es müsse angegeben werden, auf welche Positionen (Tanks und Zubehörteile) sich die Rechnung beziehe.

Die Schuldnerin müsse auch über Verkäufe ihrer Tochtergesellschaften Auskunft erteilen.

Maßgeblich zur Beurteilung der Reichweite der Auskunftsverpflichtung sei der auszulegende Vollstreckungstitel mit Tenor und Gründen, nur in Ausnahmefällen zusätzlich die Klagebegründung. 

Aus der Begründung der Vorinstanz ergäbe sich, dass die Auskunft nicht nur für die in Eigenproduktion gefertigten Flexitanks erteilt werden sollten. Es sei auch die Teileproduktion für Dritte einbezogen. Der Zusammenhang mit Verkäufen der Schuldnerin, bei denen eine oder mehrere ihrer Tochtergesellschaften mitgewirkt habe, sei vorhanden. 

Die Mitteilung der Schuldnerin, dass ihre Tochtergesellschaft den Betrieb zu einem bestimmten Zeitpunkt eingestellt habe, entbinde sie zudem nicht von der Pflicht zur detaillierten Mitteilung über Verkäufe davor.

Das Berufungsgericht habe es aber zutreffend abgelehnt, eine Auskunftspflicht über andere mit der Schuldnerin verbundene Unternehmen zuzusprechen. Die Differenzierung zwischen Tochter- und Drittunternehmen sei hinreichend sicher der Begründung zu entnehmen.

Die im Erkenntnisverfahren titulierte Verpflichtung könne nicht auf Drittunternehmen bezogen werden, die Tanks und Zubehör verkaufen. Solche Unternehmen seien zwar möglicherweise mit der Schuldnerin verflochten, würden aber nicht von ihr beherrscht. Die sich ergebenden Fallgestaltungen seien zu zahlreich, um sie in die Auskunftsverpflichtung mit einbeziehen zu können. Die Entscheidungsbegründung verweise auch nicht auf Fallgestaltungen, die eine Beurteilung möglich machen würden.

Dem Gläubiger müsse zudem im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben werden, eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen. Aus dem bisherigen Vortrag ergäbe sich, dass der Gläubiger die Bedeutung des § 724 ZPO verkannt habe.

BGH, B. v. 25.02.14, Az.: X ZB 2/13 


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