Textilkennzeichnung in reinem Werbeprospekt?
In seinem Urteil vom 2. April 2014 hatte sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage eines Unterlassungsanspruchs wegen eines Verstoßes gegen unter anderem die europäische TextilKennzVO (Verordnung über die Bezeichnung von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen) zu befassen. Das Gericht hat dabei entschieden, dass es bei der Pflicht zur Angabe der Textilzusammensetzung nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO darauf ankomme, dass Bekleidungsstücke auf dem Markt bereitgestellt würden – dies sei aber nicht der Fall, wenn sie nur in einem Werbeheft gezeigt würden und es keinerlei Möglichkeit gebe, die angebotenen Kleidungsstücke durch diese Werbung auch zu bestellen, weil sie nur im Ladengeschäft erworben werden können.
Zu den Hintergründen der Entscheidung
Die Beklagte betreibt in Deutschland mehrere Verkaufshäuser für Mode, der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der insbesondere unlautere Wettbewerbshandlungen verfolgt. Die Beklagte hatte eine Printwerbung verteilen lassen, die diverse Kleidungsstücke inklusive ihres Preises zeigte, aber bei einigen der dargestellten Produkte fehlt jeglicher Hinweis auf deren textile Zusammensetzung. Die Kunden des Modehauses konnten die dargestellten Produkte ausschließlich in den Verkaufshäusern der Beklagten erwerben, es konnte keine Online-, Katalog- oder Telefonbestellung erfolgen. Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, was diese aber verweigerte.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO zu. Seiner Rechtsauffassung nach könne die Vorschrift nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Kennzeichnungspflicht nicht für Prospekte ohne Bestellmöglichkeit, sondern lediglich für Fernabsatzgeschäfte gelten solle. Das genaue Gegenteil soll seiner Ansicht nach laut Vorschrift gelten. Des Weiteren macht der Kläger geltend, dass die Angaben zur Textilfaserzusammensetzung wesentliche Informationen im Sinne des § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG seien.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf
Das LG Düsseldorf folgte den Ausführungen des Klägers nicht und gab stattdessen der Beklagten recht. Die Werbemaßnahme verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO. Nach Art. 16 müssen nämlich die Angaben über die Textilzusammensetzung dann gemacht werden, wenn ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird. Bereitstellung auf dem Markt ist nach der Definition in der Verordnung „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.“ So eine Bereitstellung lag aber noch nicht in der streitgegenständlichen Werbung. Diese diente nämlich nur der Information und sollte dem Kunden einen Anreiz geben, das Ladengeschäft der Beklagten aufzusuchen, wo er die Produkte dann entgeltlich erwerben und sich auch noch vor dem Kauf über die Textilzusammensetzung informieren konnte. Etwas anders würde nur gelten, wenn über den Werbeprospekt die Kleidungsstücke auch bestellt werden könnten, sodass es nicht des Ladenbesuchs bedarf, was hier aber nicht der Fall war.
Auch aus § 5 a Abs. 3 Nr. 1 UWG ergibt sich nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch des Klägers, denn die TextilKennzVO ist die speziellere Vorschrift und geht dem UWG daher vor.
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, 12 O 33/13