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Teletextverbote der KJM sind rechtswidrig

BayVGH, 7 B 12.2358


Teletextverbote der KJM sind rechtswidrig

Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit seinem Urteil vom 19.09.2013 unter dem Aktenzeichen 7 B 12.2358 entschieden, dass einem Fernsehsender nicht ohne Weiteres verboten werden kann, Erotikangebote auszustrahlen, die von Minderjährigen wahrgenommen werden könnten. Es bedürfe hierzu einer weiteren Begründung.

Damit wies der BayVGH die Berufung der Beklagten zurück und ließ die Revision nicht zu.

Die Klägerin ist ein Fernsehunternehmen, das bundesweit Angebote verbreitet. Die Beklagte stellte mit einem Bescheid missbilligend fest, dass im Angebot der Klägerin auch Erotik-Teletextangebote enthalten seien, die von 6 Uhr bis 22 Uhr frei zugänglich sind, so dass sie auch Kinder und Jugendliche wahrnehmen und hierdurch in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden würden.

Hierin liege ein Verstoß, so die Beklagte, gegen § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Mit ihrem Bescheid untersagte die Beklagte der Klägerin die Verbreitung dieses Programms, außer zur Nachtzeit zwischen 22 und 6 Uhr. 

Zur Begründung führte sie aus, das Angebot stelle ein funktionalistisches Bild der Sexualität her und diene der sexuellen Stimulation erwachsener Nutzergruppen. Mit dem Angebot gehe ein problematisches Rollenbild der Geschlechter einher, welches vor allem auf Kommerzialisierung der Sexualität basiere. Insbesondere würde es Frauen unterstellen, ein jederzeit verfügbares Sexualobjekt zu sein. 

Die Beklagte sehe sich nicht gehindert, entgegen der Entscheidung der FSM (Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia Diensteanbieter e.V.) ein Verbot zu verhängen, denn die FSM habe ihren Beurteilungsspielraum überzogen.

Zusätzlich hat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid die sofortige Vollziehung der Unterlassung angeordnet. Zugleich drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 15000 EUR an.

Per Urteil hob das Verwaltungsgericht die beiden Bescheide auf und wies die Klage im Übrigen ab, weil die Untersagung des Telemedienangebots rechtswidrig sei. Es erfasse zwar die konkreten erotischen Inhalte und genüge dem Bestimmtheitsgebot. Die Beschränkung auf bestimmte Tageszeiten verstoße aber gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, zumal die Beklagte nur 136 der 300 Tafeln als verbotswürdig benannt habe. Die Beanstandung sei ansonsten rechtmäßig. 

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern hat der Klägerin Recht gegeben und wies die Berufung der Beklagten ab.

Denn die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) habe ihren Beschluss, auf welchem der Bescheid basiert, nicht begründet. Außerdem verstoße die Beanstandung und die Untersagung des Erotik-Teletextangebots gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es komme daher nicht auf die Frage an, ob die 

KJM das Angebot ausreichend zur Kenntnis genommen habe.

In einer Sitzungsniederschrift sei lediglich ausgeführt worden, die KJM-Mitglieder hätten sich mit dem Erotik-Filmangebot beschäftigt und die Beschlüsse gefasst.

Eine Begründung im Sinne des § 17 JMStV könne darin nicht gesehen werden. Es gehe aus dem Sitzungsprotokoll nämlich nicht hervor, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen die Beschlüsse stützen sollen.

Die Begründungspflicht jedoch sei ein Teil der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Rundfunkordnung zum Schutze der in Artikel 5 GG (Grundgesetz) geforderten Rundfunkfreiheit. Diese wiederum diene der öffentlichen Meinungsbildung, aber auch dem Schutz des Rundfunkveranstalters.

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 19.09.2013, Aktenzeichen 7 B 12.2358


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