Tarifbestimmungen ersetzen keinen Vertrag
Mit dem Verweis auf die eigenen Tarif- und Geschäftsbedingungen wird kein gerichtlich verwertbarer Nachweis für eine berechtigte Geldforderung, die aus einer von allen Beteiligten unterschriebenen Vertragsvereinbarung resultieren soll erbracht. Um die Rechtmäßigkeit einer solchen Forderung zu belegen, bedarf es der Vorlage eines von allen Parteien unterzeichneten Vertrags. Dieses Urteil fällte das Amtsgericht (AG) Köln am 30.04.2014 (Az. 127 C 474/13).
Zu diesem Streitfall war es gekommen, als der Nutzer (Beklagte) eines Mobilfunkanschlusses sich weigerte, die Gebühren für einen angeblich bestehenden UMTS-Vertrag an die Betreibergesellschaft (Klägerin) zu bezahlen. Dieser Vertrag sah nach Aussage des Dienstleisters zunächst eine kostenfreie Nutzung des Mobilfunkanschlusses mit einer DSL-Verbindung für den Zeitraum von drei Monaten vor. Ab dem vierten Monat sollte der Beklagte dann für die ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte UMTS-Verbindung bezahlen. Als der Nutzer sich weigerte, der Zahlungsforderung des Telekommunikationsdienstleisters nachzukommen, reichte der Klage beim AG Köln ein.
Um den rechtsgültigen Anspruch ihrer Forderung an den Beklagten zu belegen, verwies die Klägerin auf die vom Leistungsnehmer allerdings nicht unterzeichnete Kopie eines Vertrags, der die gebührenpflichtige Fortführung des zuvor gebührenfreien DSL-Tarifs als UMTS-Verbindung zum Inhalt hatte. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, dass in den hauseigenen Tarifbestimmungen genau festgelegt sei, dass der für drei Monate gebührenfreie DSL-Anschluss im Anschluss an diese Frist durch einen gebührenpflichtigen UMTS-Tarif ersetzt werde. Zudem würde durch den Umstand, dass eben jene angebotene UMTS-Verbindung für den Beklagten freigeschaltet worden sei, hinreichend belegt, dass ein entsprechender Vertrag zwischen den Geschäftsparteien bestehe und somit auch die Forderung berechtigt sei.
Die Jury des AGs Köln konnte die Klägerin mit ihren Einlassungen jedoch nicht überzeugen. Der Verweis auf die eigenen Tarifbestimmungen oder auch AGBs ersetze nicht das Vorhandensein einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, so das Gericht. Zudem habe die Klägerin Forderungen für UMTS-Gebühren geltend gemacht, die in den Zeitraum fielen, als der gebührenfreie DSL-Tarif noch Bestand gehabt hatte. Schließlich musste sich die Klägerin vom Gericht auch noch dahingehend belehren lassen, dass die Sperrung des DSL-Anschlusses nicht mit einer Vertragsaufhebung oder einer Vertragssperrung gleichgesetzt werden könne.
Wie in der Urteilsbegründung weiter ausgeführt wurde, komme ein rechtsgültiger Vertrag zwischen den verschiedenen Parteien erst dann zustande, wenn alle wesentlichen Punkte geklärt seien. Zu diesen wesentlichen Punkten oder Bedingungen gehöre in jedem Fall die Frage, ob und wenn ja wie viel, die vom Anbieter erbrachte Leistung etwas kostet. Einzig die Vorlage eines mit rechtsgültiger Unterschrift aller Parteien versehenen Vertrags, hätte in dem vorliegenden Fall den Rechtsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf Zahlung der von ihr geforderten Gebühren belegen können.
Zu guter Letzt blieb auch noch der Verweis der Klägerin auf die erteilte Mitteilung über die Aktivierung der UMTS-Verbindung für das Mobiltelefon des Beklagten ohne Erfolg. Dass sie auch mit diesem Hinweis das Gericht nicht überzeugen konnte, lag vor allem an der Tatsache, dass diese Mitteilung nicht der Beklagten selbst zugegangen, sondern an das Handygeschäft gesendet worden war.
Aufgrund all dieser Ausführungen kam das AG Köln zu dem Urteil, die Klage abzuweisen und die Kosten für das Verfahren der Klägerin aufzulegen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
AG Köln, Urteil vom 30.04.2014, Az. 127 C 474/13