• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit

Oberlandesgericht Oldenburg: Tageszeitung muss wegen Nichtentfernen von Videoaufnahmen Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR zahlen


Streitwerts einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit

 

Der Onlinedienst einer auflagenstarken deutschen Zeitung hatte auf seinem Portal Videoaufzeichnungen zugänglich gemacht, auf denen ein Polizeieinsatz in Bremen zu sehen war. Am 25. Juni 2013 hatten Polizeibeamte in der Bremer Diskothek „Gleis 9“ eine Festnahme vorgenommen. Der Onlinedienst hatte diese Situation unter der Webadresse „polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club” veröffentlicht, ohne dabei die Gesichter der fünf an der Festnahme beteiligten Polizisten durch Verpixelung unkenntlich zu machen. 

Durch am 26. August 2013 ergangene einstweilige Verfügung war dem Onlinedienst untersagt worden, die gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Polizisten verstoßenden Aufnahmen weiterhin zu veröffentlichen. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung wurde die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht. Trotzdem war der Video-Report „polizeiattacke“ bis Mitte September weiterhin in unveränderter Form auf der Internet-Seite für User abrufbar. Daraufhin verhängte das Landgericht Aurich ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- EUR.

Die Verantwortlichen des Onlinedienstes legten gegen diesen Beschluss des LG Aurich Beschwerde ein. Dabei stellten sie nicht die Tatbestandsmäßigkeit des mit dem Ordnungsgeld belegten Sachverhalts in Frage. Zwar führten sie aus, dass die betreffenden Video-Aufnahmen am 5. August gelöscht worden sein sollten und es ihnen unerklärlich sei, wieso diese Löschung nicht geklappt habe, aber es wurde im Ergebnis nicht bestritten, dass formal gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen worden war. Die Beschwerde des Onlinedienstes bezog sich allein auf die nach Ansicht der Verantwortlichen unverhältnismäßig hohe Summe des Ordnungsgeldes. Es wurde die Herabsetzung der Summe von 10.000,- Euro auf 2.000,- Euro begehrt. 

Der mit der Sache befasste 13. Zivilsenat am OLG Oldenburg schloss sich mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2013 dieser Ansicht nicht an. Die OLG-Richter sahen die vom LG Aurich festgesetzte Ordnungsgeld-Summe unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Persönlichkeitsrechtsverletzung für angemessen an. Dabei brachte das Gericht die Tatsache der Persönlichkeitsrechtsverletzung von fünf Beamten mit der großen Anzahl der das Onlineportal nutzenden User in Verbindung. Ferner stellte das Gericht klar, dass der Onlinedienst ein Interesse daran gehabt haben könnte, das Video unverändert im Netz stehen zu lassen. Solange die zeitliche Nähe des Ereignisses ein gesteigertes Interesse der Nutzer vermuten ließ, hatte der Onlinedienst mit einem erheblichen Zugriff auf sein Portal rechnen können. 

OLG Oldenburg, Beschluss v. 10. 12. 2013, Az. 13 W 32/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland