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Stellt Schlecht- oder Nichtleistung eines Anwalts einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar?


Stellt Schlecht- oder Nichtleistung eines Anwalts einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß dar?

Am 10.01.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen I ZR 190/11 durch Urteil im Revisionsverfahren den Rechtsstreit zweier Rechtsanwaltskanzleien um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch entschieden. Hierbei musste der BGH die umstrittene Frage beantworten, ob Schlecht- oder Nichtleistung einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen UWG-Vorschriften darstellen kann.

Die Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin vertritt häufig Rechteinhaber und versendet Abmahnungen in wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Streitigkeiten. Die Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten vertritt abgemahnte Internetnutzer. Aufgrund der Vielzahl der Nachfragen hat die beklagte Rechtsanwaltskanzlei eine Hotline für Betroffene eingerichtet, die eine Abmahnung wegen angeblicher wettbewerbsrechtlicher oder urheberrechtlicher Verstöße erhalten haben. Nach Aufnahme persönlicher Daten und Anfertigung eines Vermerks wird an die Interessenten im automatisierten Verfahren per E-Mail eine Vollmachterklärung zum Unterzeichnen und ein Mandantenfragebogen zum Ausfüllen übermittelt. Neben Angaben zur Person, zum Familienstand und zu den Mitbewohnern im Haushalt werden dort Angaben zur technischen Ausrüstung des Internet-Zugangs abgefragt. Besonderheiten des Falles können unter einer gesonderten Rubrik des Fragebogens mitgeteilt werden. Ohne weitere persönliche Nachfrage wird bei Eingang der unterzeichneten Vollmachterklärung ein Verteidigungsschreiben an den Übersender der Abmahnung verfasst, das einen standardisierten Inhalt aufweist. Grundsätzliche Aussage dabei ist, dass der vertretene Mandant bestreitet, den vorgeworfenen Rechtemissbrauch tatsächlich begangen zu haben.

Die Klägerin behauptet, dass die Kanzlei der Beklagten in 300 Fällen identische Schreiben herausgeschickt habe, ohne die Voraussetzungen angemessen geprüft zu haben. Sie veranlasste Testpersonen, über die Hotline Kontakt zur Anwaltskanzlei der Beklagten aufzunehmen und in der Folgezeit auf dem Fragebogen eine Rechteverletzung zuzugeben. Auch in diesen Fällen wurde von der Kanzlei der Beklagten das Meldeschreiben mit dem abstreitenden Inhalt versandt.

Die Klägerin erhob Unterlassungsklage mit dem Ziel, der Beklagten den Versand von Schriftsätzen mit unzutreffendem Inhalt zu verbieten. Hilfsweise wurde beantragt, dem Beklagten die Vertretung von Mandanten ohne vorherige Aufklärung über die Vorgehensweise zu untersagen. Mit ihren inhaltlich sehr umfänglich formulierten Anträgen scheiterte die Klägerin sowohl in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln als auch in der Revisionsinstanz beim BGH. 

Die Klägerin beruft sich in der Revisionsinstanz zur Begründung ihres Unterlassungsantrags auf § 4, Nr. 11 UWG, weil die Beklagte durch ihr Vorgehen den Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht und gegen § 43 a Abs. 1 BRAO verstoßen habe. Durch Abgabe falscher Erklärungen habe sie beabsichtigt, die Reaktionen der Rechteinhaber so zu beeinflussen, dass sie auf weitere Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche verzichten sollten. Der Hilfsantrag wurde auf Irreführung von Verbrauchern durch Unterlassen von Hinweisen begründet und auf §§ 3, 5 und 5a UWG gestützt.

Der BGH entschied nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den bisher in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Ansichten und unter Bezugnahme auf europäisches Recht, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer geschäftlichen Handlung fehle, die eine Anwendung der Lauterkeitsregeln des UWG erst möglich mache. Die der Beklagten vorgeworfene Handlungsweise könne als Schlechtleistung angesehen werden. Sie stehe jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wettbewerbsrelevantem Handeln. Insbesondere werbe die Beklagte nicht mit dem Hinweis darauf, dass sie in Schreiben falsche Behauptungen aufstelle, um neue Mandanten. Da das hier streitgegenständliche Vorgehen also nicht als geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG zu bewerten ist, ist ein Verstoß im Sinne der §§ 4 und 5 UWG unmöglich. 

BGH, Urteil vom 10.01.2013, Aktenzeichen I ZR 190/11


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