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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 06.06.2013 unter dem Aktenzeichen I ZR 190/11 entschieden, dass der Streitwert für ein Revisionsverfahren sich aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag errechnet, wenn die Ansprüche in beiden Anträgen nicht identisch sind und der Hilfsantrag (stattgebend) beschieden worden ist. In dem verhandelten Fall stritten sich zwei Rechtsanwaltskanzleien, die für Filesharing-Abmahnungen bzw. deren Abwehr bekannt sind. 

Das Gericht vertrat die Auffassung, eine wirtschaftliche Identität liege nicht vor, weil der Hauptantrag auf Unterlassung bestimmter textbausteinartiger Antworten der Kanzlei lautete und der Hilfsantrag die Unterlassung falscher Angaben ggü. Mandanten begehrte.

Die Parteien sind Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten vorwiegend Fälle von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen im Internet. Die Klägerin ist überwiegend für Rechteinhaber, die Beklagte überwiegend für Rechtsverletzer tätig. Sie beauftragte sechs Personen, die ggü. der Beklagten angegeben haben, Abmahnungen der klägerischen Kanzlei erhalten zu haben.

Die Test-Mandanten gaben - wahrheitswidrig - an, eine in der vermeintlichen Abmahnung bezeichnete Datei heruntergeladen zu haben. Außerdem teilten sie der Beklagten mit, sie seien im Besitz eines verschlüsselten WLAN-Anschlusses. Dennoch verschickte die Beklagte auch an die Testmandanten Antwortschreiben an die klagende Kanzlei, in welchen die (vermeintlichen) Rechtsverletzungen durch die jeweiligen Mandanten bestritten worden sind.

Dies bringt die Klägerin zu der Auffassung, von der Beklagten bewusst mit der Unwahrheit bedient worden zu sein. Die Beklagte habe damit gegen § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 43a BRAO sowie § 263 StGB verstoßen. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig. Mit dem Hauptantrag begehrt sie daher, der Beklagten unrichtige Angaben gegenüber gegnerischen Rechtsanwälten zu untersagen, soweit es die Tatbegehung der Mandanten betreffe.

Hilfsweise beantragte die Klägerin, der Beklagten eine anwaltliche Vertretung von Personen zu verbieten, welche wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sind. Ausgenommen sollte der Fall sein, dass bei Abschluss eines Mandatsvertrages auf die Gepflogenheit hingewiesen würde, eine Tatbegehung in jedem Fall zu leugnen, selbst wenn sie ggü. der Beklagten zugegeben wurde. Es liege nämlich ansonsten eine Irreführung der Verbraucher vor, der mit einer wahrheitswidrigen Verteidigung nicht rechne. Es handele sich um eine Schlechtleistung.

Das Landgericht gab der Klage hinsichtlich des Hauptantrags statt. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Beklagten ab. 

Diese machte eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 100000 € geltend, da es sich bei dem Haupt- und dem Hilfsantrag um unterschiedliche Streitgegenstände handele.

Der BGH hielt das für dem Grunde nach richtig, setzte jedoch den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 75000 Euro fest, denn die Ansprüche aus dem Haupt- und dem Hilfsantrag seien zusammenzurechnen.

Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.06.2013, Aktenzeichen I ZR 190/11


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