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Sorgfaltspflichten bei Telefaxübermittlung an Gericht

BGH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11


Sorgfaltspflichten bei Telefaxübermittlung an Gericht

Ein Rechtsanwalt, der in einer Zivilsache einen fristgebundenen Schriftsatz per Fax an das Gericht schickt, muss anhand des Sendeberichts überprüfen, ob das Fax erfolgreich übermittelt und an die korrekte Empfängernummer geschickt wurde. Kommt er dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, bleibt bei versäumter Frist ein Wiedereinsetzungsantrag ohne Erfolg. Dies hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem die Frist zur Berufungseinlegung versäumt worden war. In dem Zivilrechtsstreit ging es um Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Der in erster Instanz unterlegene Kläger hatte seinen prozessbevollmächtigten Anwalt beauftragt, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Die Berufungsfrist lief am 06.06.2011 ab. Der Berufungsschriftsatz des Anwalts mit Datum 06.06.2011, auf dem "vorab per Fax" vermerkt war, ging am 07.06.2011 beim zuständigen Gericht ein. Der Vorsitzende wies den Kläger darauf hin, dass ein vorab versandtes Fax nicht bei Gericht eingegangen sei. Der Kläger stellte daraufhin den Antrag, ihm Wiedereinsetzung in die abgelaufene Berufungsfrist zu gewähren. Er begründete den Antrag damit, die Anwaltsgehilfin seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts habe den Auftrag gehabt, den Berufungsschriftsatz am 06.06.2011 vorab per Telefax an das Gericht zu schicken. Dies habe sie auch tun wollen, dabei jedoch übersehen, dass die Übersendung des Faxes laut Sendebericht fehlgeschlagen war. Aufgrund dieses Irrtums habe sie die im Fristenkalender notierte Frist als erledigt gestrichen. Zur Glaubhaftmachung, dass der Vorgang sich wie dargelegt abgespielt hatte, legte der Kläger eine anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Anwaltsgehilfin vor. Das Berufungsgericht gab dem Wiedereinsetzungsantrag nicht statt und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Berufungsfrist sei durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das dieser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, versäumt worden. Die dagegen wiederum eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH befand, dass die angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehe und eine Beschwerdeentscheidung zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich sei. Wenn ein Anwalt einen Schriftsatz, mit dem eine Frist gewahrt werden solle, per Telefax verschicke, dann träfen ihn bei der Ausgangskontrolle Sorgfaltspflichten, deren Umfang das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe. Es sei ständige Rechtsprechung des BGH, dass ein Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen zu treffen habe, um zu gewährleisten, dass beim Faxversand von Schriftsätzen an ein Gericht die richtige Faxnummer verwendet werde. Dazu sei erforderlich, dass anhand eines Ausdrucks des Sendeberichts die Empfängernummer überprüft werde. Dabei sei zum einen zu kontrollieren, ob die im Sendeprotokoll angegebene Empfängernummer auch tatsächlich diejenige des Gerichts sei, für welches das Fax bestimmt sei. Dafür sei ein aktuelles Verzeichnis oder eine sonstige geeignete Informationsquelle heranzuziehen. Zum anderen müsse über die Ermittlung der korrekten Faxnummer hinaus kontrolliert werden, dass weder bei ihrer Eingabe noch bei der Übertragung ein Fehler unterlaufen sei. Erst nach einer solchen Überprüfung des Sendeberichts dürfe eine Notfrist (wie die für die Einlegung der Berufung) im Fristenkalender gestrichen werden. Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten habe der prozessbevollmächtigte Anwalt des Klägers nicht genügt. Aus dem Vortrag des Klägers und den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Erklärungen ergebe sich nicht, dass der Anwalt seiner Kanzleiangestellten eine Einzelanweisung zur Übersendung der Berufung per Fax erteilt hätte, deren Befolgung eine Wahrung der Berufungsfrist gewährleistet hätte. Eine solche Anordnung an die Mitarbeiterin hätte den Ausdruck des Sendeprotokolls und die Kontrolle der verwendeten Faxnummer auf ihre Richtigkeit vor Löschung der Notfrist im Fristenkalender beinhalten müssen. Ebenso wenig habe der Kläger vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter im Wege einer allgemeinen Büroanweisung angeordnet hätte, welche Kontrollen sein Büropersonal nach der Telefaxübermittlung von Schriftsätzen, mit denen ein Frist gewahrt werden sollte, in Bezug auf Richtigkeit der verwendeten Faxnummer und Bestätigung der erfolgreichen Übertragung durchzuführen hätten. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

BGH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11


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