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Sonntags keine Verkauf von Weihnachtstassen

Niedersächsisches Gartencenter darf Sonn- und Feiertags kein Weihnachtszubehör verkaufen


Sonntags keine Verkauf von Weihnachtstassen

Mit einem weihnachtlichen Thema beschäftigt sich das Urteil des OLG Hamm vom 26.03.2012. Ein Gartencenter in Osnabrück hatte im Rahmen eines Sonn- und Feiertagsverkaufes unter Anderem Weihnachtsschmuck, Grablichter und Weihnachtstassen zum Verkauf angeboten. An einem Sonntag Ende November tätigte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in dem Gartencenter einen Testkauf und erwarb dabei unter Anderem auch Kinderstiefel, einen Meisenring sowie mehrere Weihnachtstassen. Sie mahnte das Gartencenter daraufhin wegen Verstoßes gegen das niedersächsische Ladenöffnungs- und Verkaufszeitengesetz (NLöffVZG) ab. Dieses gestattet Sonn- und Feiertags lediglich den Verkauf von Pflanzen und Blumen, sowie von kleinen Mengen Zubehör. Die von der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab das Gartencenter nicht ab. In der Folge klagte die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung. 

Das LG Münster gab dem Unterlassungsverlangen der Klägerin in vollem Umfang statt, was die Beklagte auch bezüglich der Stiefel und der Meisenringe akzeptierte. Gegen die darüber hinaus geforderte Unterlassung des Verkaufs von diversem Weihnachtszubehör und Grablichtern legte sie dagegen Berufung ein. 

Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet ab und stellte fest, dass die Beklagte gegen das NLöffVZG verstoßen habe. 

Bei den von der Beklagten verkauften Weihnachtstassen handele es sich unzweifelhaft nicht um Zubehör für Blumen und Pflanzen, auch wenn sie unter Umständen zusammen mit diesen verschenkt werden können. Auch die Tatsache, dass man Tassen zu Übertöpfen für Pflanzen umfunktionieren könne, änderte laut dem OLG Hamm nichts daran, dass es sich nicht um Zubehör für Pflanzen handele.

Funktionaler Zusammenhang zwischen Pflanze und Zubehör nötig

Nach Ansicht der Richter hatte die Beklagte auch mit dem Verkauf von Grablichtern gegen das NLöffVZG verstoßen. Auch die Grablichter seien nicht als Zubehör von Pflanzen anzusehen, da sie nicht mit Pflanzen verbunden seien und auch nicht mit diesen zusammen gekauft würden. Die Richter beriefen sich insofern auf die Gesetzesmaterialien, die den Begriff des Pflanzenzubehörs sehr streng auslegten. Die dort als Beispiel genannten Zubehörartikel standen alle in einem funktionalen Zusammenhang mit Pflanzen, wie Aufwuchshilfen oder Ziertöpfe. Einen solchen engen funktionalen Zusammenhang zwischen Grablicht und Pflanze sahen die Richter nicht. 

Bei den ebenfalls von der Beklagten verkauften Christbaumkugeln bejahten die Richter zwar einen unmittelbaren Bezug zu einer Pflanze, da sie als Schmuck für Christbäume dienten. Da Christbaumkugeln jedoch in der Regel wiederverwendet und daher meist nicht gemeinsam mit einem Weihnachtsbaum gekauft werden, verstand sie das Gericht ebenfalls nicht als Zubehör von Blumen und Pflanzen. Zumal auch im Zugrundeliegenden Sachverhalt die Christbaumkugeln nicht zusammen mit einem Christbaum gekauft wurden. 

Wettbewerbsvorteil verschafft

Nach Ansicht der Richter war der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auch geeignet, die Interessen von Konkurrenten spürbar zu beeinträchtigen. Da die Beklagte an einem Sonntag unerlaubte Dinge verkauft hatte, hatte sie sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft. 

Ein sehr praxisnahes Urteil, das sich eng an den gesetzlichen Vorgaben orientiert und deshalb auch in keiner Weise zu beanstanden ist. 

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12


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