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Sofortüberweisung.de keine zumutbare Bezahlmöglichkeit

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14


Sofortüberweisung.de keine zumutbare Bezahlmöglichkeit

Mit Urteil vom 24.6.2015 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Zahlungsstelle der Deutschen Bahn, namentlich die DB Vertrieb GmbH, künftig nicht ausschließlich die Zahlungsmethode der "Sofortüberweisung" anbieten darf. Bislang hatte die GmbH das Zahlungsinstrument als alleinige Möglichkeit offeriert. Das Gericht kommt jedoch zu der Auffassung, dass es sich dabei nicht um ein verbraucherfreundliches und somit zumutbares Mittel der Bezahlung handle. Entsprechend dieser Einschätzung müssten nach Meinung der Richter auch zusätzliche Zahlungsdienste, wie zum Beispiel die Bezahlung mittels einer EC-Karte, die Barzahlung, die Überweisung oder aber der Lastschrifteinzug angeboten werden.

Bei dem Kläger handelte es sich um den Dachverband der Verbraucherschutzzentralen aller Bundesländer. Sinn und Zweck der Vereinigung ist es, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen, um dadurch den Schutz des Verbrauchers zu fördern. Bei der Beklagten handelte es sich demgegenüber um die Anbieterin von Flugbeförderungsdienstleistungen. Sie bot unter anderem am 29. September 2014 eine Flugreise von Berlin nach Frankfurt am Main an. Der Preis betrug 120,06 €. Bezahlen konnte der Kunde ausschließlich per Sofortüberweisung sowie mit einer Kreditkarte, wobei dafür Zusatzkosten in Höhe von knapp 13 € berechnet worden sind. Entscheidet sich der Kunde folglich für die unentgeltliche sofortige Überweisung, muss er sich zunächst mit seiner PIN und der TAN legitimieren. Der Anbieter prüft sodann den Kontostand sowie die getätigten Umsätze aus den vergangenen 30 Tagen. Darüber hinaus werden auch andere Konten geprüft, insoweit sie vorhanden sind. Diesen Vorgang kann der Nutzer schon deswegen nicht zur Kenntnis nehmen, weil er die entsprechenden Informationen nicht vorab erhält.

Nach Auffassung des Klägers verstoße die Regelung der Beklagten gegen § 312 a Abs. 4 BGB, indem sie als ausschließliche unentgeltliche Möglichkeit der Bezahlung lediglich die Sofortüberweisung anbiete. Die Übermittlung der PIN sowie der TAN zwinge den Verbraucher jedoch dazu, gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Bank zu verstoßen. Die Weitergabe dieser sensiblen Daten wurde durch die meisten kontoführenden Kreditinstitute durch Regelungen untersagt. Am 28. Februar 2011 hatte jedoch das Bundeskartellamt festgestellt, dass derartige Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien. Hierbei handle es sich um einen Verstoß gegen das Missbrauchs- sowie Kartellverbot. Dem hat der Kläger entgegengehalten, dass es dem Verbraucher nicht zuzumuten sei, seine persönlichen Zugangsdaten an Dritte zu übermitteln.

Demgegenüber war die Beklagte der Auffassung, dass der Anbieter der Sofortüberweisung hohe Sicherheitsstandards verwende. Der TÜV Saarland sei in seinem Bericht zu der Einschätzung gelangt, dass die Datenschutzrichtlinien bei der Sofortüberweisung eingehalten werden. Zudem werden die persönlichen Kontodaten nicht gespeichert. Bei der sofort Überweisung handle es sich daher um eine für den Verbraucher zumutbare Möglichkeit der Bezahlung im Sinne des § 312 a Abs. 4 BGB.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage im Ergebnis jedoch stattgegeben. Durch ihre Praxis verstoße die Beklagte gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 Abs.1 UKlaG. Die ausschließliche unentgeltliche Möglichkeit zur Zahlung per Sofortüberweisung sei für den Verbraucher nicht zumutbar. Stattdessen müsse ihm eine Möglichkeit gewährt werden, eine Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten bezahlen zu können. Das Gericht führt sodann aus, dass es sich bei den gängigen Zahlungsmöglichkeiten unter anderem um die Zahlung per EC-Karte, per Barzahlung, per Überweisung oder aber per Lastschrifteinzug handle.

Die Sofortüberweisung sei deswegen unzumutbar, weil der Verbraucher praktisch unfreiwillig seine persönlichen Kontodaten an einen Dritten übermitteln muss. Deswegen erhält der Anbieter einen umfänglichen Einblick in die privaten Kontoinformationen. Auf diese Weise sei es ihm möglich, ein entsprechendes Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Dadurch sei die Sicherheit der Daten nicht gewährleistet und erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten könnten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Kunde dürfe schlussendlich nicht dazu gezwungen werden, die sensiblen Kontodaten preiszugeben. Daher sei es der Beklagten unbenommen, den Zahlungsdienst auch in Zukunft anzubieten, falls entsprechende Alternativen geschaffen werden.

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.06.2015, Az. 2-06 O 458/14


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