SIM-Karten-Pfand bei Handyverträgen unzulässig
Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat das Landgericht Kiel durch Urteil (Az. 4 O 95/13) vom 14.5.2014 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter von seinen Kunden kein Pfand für die SIM-Karte einfordern darf. Die Kammer folgte damit der Auffassung der Verbraucherschützer, die eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Mobilfunkunternehmens moniert hatten. Danach war es dem Unternehmen gestattet, Pfand auf eine SIM-Karte zu erheben. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sah darin eine Vorgehensweise, die dem Mobilfunkanbieter lediglich dazu diene, ohne eine Gegenleistung zusätzliche Einnahmen zu generieren. Wenn ein Kunde seine SIM-Karte nicht zurückgibt, entstehe dem Anbieter keinerlei Schaden, da die deaktivierten SIM-Karten absolut unbrauchbar seien und vernichtet würden. An diesem Verhalten sei zu erkennen, dass das Unternehmen selbst die Karten für wertlos erachtet.
Das LG Kiel hat sich der Auffassung der Verbraucherschützer angeschlossen. Die Richter haben kein berechtigtes Interesse des Unternehmens erkannt, dass die Rückgabe und somit auch die Erhebung eines Pfands rechtfertigen würde. Das Argument, die Rückgabe sei erforderlich, um einen Missbrauch der SIM-Karte zu unterbinden, überzeugte die Kammer ebenfalls nicht. Wenn der Kunde seine Karte per Post an den Anbieter zurückschickt, würde sich das Risiko eines missbräuchlichen Gebrauchs der Karte sogar noch erhöhen. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach dem Kunden 9,97 netto in Rechnung gestellt werden, falls er nach Vertragsende seine deaktivierte SIM-Karte nicht zurückschickt, sei demnach unzulässig. Das Gericht verneinte im Sinne der Verbraucherzentrale ein anerkanntes Interesse an einer Rücksendung.
In einem früheren Verfahren hatte bereits das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az. 2 U 12/11) eine ähnliche Klausel dieses Mobilfunkanbieters für unzulässig erklärt. Damals hatte ebenfalls die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V geklagt. Das Urteil des Oberlandesgerichts hatte das Mobilfunkunternehmen lediglich dazu bewogen, die beanstandete Klausel ein wenig umzuformulieren. An der Praxis, ein Pfand von 9,97 Euro zu erheben, hatte sich nichts geändert. Die Geschäftsbedingung galt weiterhin. Mit der Endabrechnung wurde den Kunden ein Pfand in Rechnung gestellt, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Karte an das Unternehmen zurückschickt. Dieser Praxis haben die Richter mit ihrem Urteil vom 14.5.2014 nun einen Riegel vorgeschoben. Gleichzeitig hat LG die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Einnahmen zu erteilen über den Einzug einer unzulässigen Gebühr, die eine andere Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrifft. Damals war der Mobilfunkanbieter ebenfalls vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Streichung dieser Klausel verurteilt worden. Für einen bestimmten Tarif verlangte die Beklagte, eine rechtswidrige Gebühr in Höhe von 4,95 Euro, wenn der Kunde sein Handy über einen Zeitraum von drei Monaten nicht benutzt hatte. Nach dem Urteil des LG Kiel muss das Unternehmen nun gegenüber der Verbraucherzentrale Auskunft über die Höhe der erzielten Einnahmen geben. Die Verbraucherschützer wollen erreichen, dass die Beklagte die Gewinne aus der inzwischen gestrichenen Klausel an den Bundeshaushalt abführen muss.
Das beklagte Mobilfunkunternehmen wird verurteilt, auch in Zukunft keine inhaltsgleichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Das Urteil des LG Kiel gilt für alle Verträge, die nach dem 1. April 1977 geschlossen wurden. Bei Zuwiderhandlung droht dem Anbieter ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Die Erhebung eines Pfands stellt nach Auffassung des Gerichts nach § 307 Abs. 1 BGB eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher dar.
LG Kiel – Urteil vom 14.5.2014, Az. 4 O 95/13