Sendebericht muss Empfängernummer ausweisen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 11.12.2013 unter dem Aktenzeichen XII ZB 229/13 entschieden, dass nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist, wenn der Fax-Sendebericht des versendeten Schriftsatzes lediglich eine Kurzwahl angibt und der Rechtsanwalt diesen nur prüft. Auch die richtige Empfängernummer hätte abschließend kontrolliert werden müssen. Diese sei nicht gleichzustellen mit einer im Faxgerät gespeicherten Kurzwahl, denn die Änderung der Nummer sei nicht nachzuvollziehen.
Mit einem dem Antragssteller am 23.12.12 zugestellten Beschluss hat das Familiengericht einen Zahlungsantrag abgewiesen. Dagegen legte Antragsteller rechtzeitig Beschwerde ein. Nach dem richterlichen Hinweis, die Beschwerde sei nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist begründet worden, beantragte der Antragsteller gegen die Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung machte er glaubhaft, sein Rechtanwalt habe die Begründung am 23.01.13 gefertigt und unterschrieben sowie am selben Tag via Telefax übermittelt, wobei er die im Faxgerät gespeicherte Kurzwahlbezeichnung des Beschwerdegerichts genutzt habe, die geräteintern mit der Faxnummer des zuständigen Gerichts verknüpft sei. Anhand des Sendeberichts habe der Anwalt sich von der korrekten Übertragung des Telefaxes überzeugt. Schließlich seien auch andere Schriftsätze ordnungsgemäß beim Empfänger “OLG HRO” angekommen.
Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Beschwerde.
Denn die Begründungsfrist sei nicht schuldlos versäumt worden. Ausweislich des Faxjournals von dem Empfangsgerät des Gerichts sei zum fraglichen Zeitpunkt kein Fax des Prozessbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe sich nicht anhand seines Sendeberichts auf eine korrekte Übertragung des Fax verlassen dürfen, da aus der Bestätigung mit der Kurzwahlbezeichnung “OLG HRO” nicht hervorgehe, an welche konkrete Empfängernummer der Versand des Faxes gerichtet war. Für die richtige Wahl der Empfängernummer sei der Rechtsanwalt jedoch selbst verantwortlich.
Nach dem aus dem Grundgesetz abgeleiteten Recht auf rechtliches Gehör dürfe einem Beteiligten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deshalb versagt werden, weil sein Verfahrensbevollmächtigter seine Sorgfaltspflichten verletzt habe - jedenfalls dann, wenn diese Pflichten gemäß der höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH gehöre es jedoch zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass fristgebundene Schriftsätze für seine Mandanten rechtzeitig gefertigt und im Rahmen der Frist beim zuständigen Gericht eintrifft. Wenn sich der Verfahrensbevollmächtigte eines Telefaxgerätes bedient, hat er das Erforderliche erst getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, so dass regelmäßig mit dem Ende der Übertragung bis Fristende zu rechnen ist.
Für die Ausgangskontrolle reicht es, wenn ein ausgedrucktes Sendeprotokoll Übermittlung an den Empfänger belegt und das Protokoll vor Ablauf der Frist zur Kenntnis genommen wird. Wenn der Sendebericht den “OK-Vermerk” trägt, kann dem Absender bzw. seinem Mandanten nicht angelastet werden, falls es beim Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern komme. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fax trotz eines zugehörigen Sendeprotokolls mit “OK-Vermerk" versehenen Sendeprotokolls nicht beim Empfänger eintrifft, sei so gering, dass der Absender sich auf den “OK-Vermerk" verlassen dürfe.
Die Kontrolle müsse sich jedoch auch darauf beziehen, dass die korrekte Empfängernummer genutzt wurde.
Zu dieser Thematik gebe es bereits verschiedene BGH Beschlüsse, z.B. mit den Aktenzeichen VI ZB 61/12, III ZB 51/12, IV ZB 20/12, VI ZB 54/11, VI ZB 49/11 und XI ZB 20/96.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 11.12.2013, Aktenzeichen XII ZB 229/13