Schadensersatz beim gekündigten Mobilfunkvertrag
Das Amtsgericht in Bad Urach hat mit seinem Urteil vom 29.11.2013 unter dem Aktenzeichen 1 C 440/13 entschieden, dass ein Mobilfunkbetreiber keine volle Monatsgebühr mehr verlangen kann, wenn der Kunde gekündigt hat bzw. ihm wegen Nichtzahlung gekündigt wurde und die vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit noch nicht verstrichen war. Der Kunde schulde zwar den entgangenen Gewinn, jedoch seien ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen, deren Höhe auch geschätzt werden könne. Im vorliegenden Fall brachte das Gericht 50 % in Abzug.
Dem Telekommunikationsunternehmen entstünden keine Fremdkosten, die eine volle Gebühr bei Nichtinanspruchnehmen der Dienste gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Geklagt hatte ein Mobilfunkbetreiber gegen einen Kunden, der eine Flatrate für Handys Mit Minutenoption 60 gebucht hatte. Die Kosten beliefen sich auf 39,90 Euro im Monat. Am Folgetag schloss der Kunde einen weiteren Vertrag mit der Überlassung eines Handys aber ohne Minutenoption 60 für 29,90 Euro im Monat. Beide Verträge beinhalteten einen Bonus von je einer "Minutenoption 30". Der Beklagte erhielt 4 SIM-Karten mit Mobilfunknummern. Die Laufzeit der Verträge betrug mindestens 24 Monate. Der Flatrate-Tarif "Superflat WE" sollte kostenloses (begrenztes) Telefonieren am Wochenende ermöglichen.
Nachdem die Beklagte keine Zahlungen leistete, hat die Klägerin mit Kündigung der Verträge gedroht und die Leistungen sodann eingestellt. Neben den monatlichen Gebühren für 7 Monate berechnete sie Schadensersatz für weitere 17 Monate Restlaufzeit des jeweiligen Vertrages.
Nachdem sie die Ansprüche teilweise, nämlich bezüglich geltend gemachter Inkassokosten und Kontoführungskosten zurückgezogen hatte, beantragt die Klägerin nunmehr die Beklagte zur Zahlung von 582,58 Euro nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen.
Die Beklagte macht geltend, die Verträge schriftlich widerrufen bzw. angefochten zu haben. Ihrer Ansicht nach seien die Forderungen überzogen, da es sich um Flatrate-Verträge handele, daher entstünden der Klägerin keine Kosten.
Das Gericht entschied durch ein teilweise unechtes Versäumnisurteil.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Euro, da die Beklagte nicht bezahlt und somit die Kündigung schuldhaft verursacht habe. Die Beklagte habe die Klägerin so zu stellen, als ob der Vertrag vereinbarungsgemäß durchgeführt worden wäre. Sie habe auch den entgangenen Gewinn zu zahlen. Dieser berechne sich aus den monatlichen Entgelten und (abzüglich) den ersparten Aufwendungen. Diese seien mit 50 % zu beziffern.
Die Berufung wurde zugelassen.
Amtsgericht Bad Urach, Urteil vom 29.11.2013, Aktenzeichen 1 C 440/13