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Rufausnutzung durch geringfügige Nachahmung

Für Rufausnutzung genügt die geringfügige Nachahmung einer Verpackung nicht


Rufausnutzung durch geringfügige Nachahmung

Eine deutlich sichtbar angebrachte Herstellerkennzeichnung steht der Annahme einer Verwechslungsgefahr entgegen. Eine unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegen. Eine abstrakte gestalterische Grundidee genießt keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Ein Imagetransfer ist bei einem geringen Grad der Nachahmung und einem Marktanteil von unter 1 % nicht anzunehmen.

Das Oberlandesgericht Köln befasste sich in einem Urteil mit der Frage, unter welchen Umständen der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein kann. Sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegnerin handelten mit Süßwaren, deren Verpackungen Darstellungen von Pandabären aufwiesen. Die Antragstellerin begehrte wegen der aus ihrer Sicht vorliegenden unlauteren Nachahmung den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin den Vertrieb der genannten Produkte zu untersagen. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass das Produkt der Antragstellerin insgesamt doch ein individuelles und sich von Konkurrenzprodukten abgrenzendes Erscheinungsbild aufwies, das dem Verbraucher Rückschlüsse auf den Hersteller erlaubte. Die langjährige Marktpräsenz des Produktes und die mit dem Produkt erzielten Umsätze in Höhe von mehreren Millionen Euro führten zur Annahme einer leicht erhöhten wettbewerblichen Eigenart des Produktes als Grundvoraussetzung für einen möglichen Anspruch der Antragstellerin. Eine wettbewerbswidrige Nachahmung durch die Antragsgegnerin war jedoch nach der Ansicht des Gerichtes nicht gegeben. Eine betriebliche Herkunftstäuschung lag nicht vor, da beide Parteien auf ihren Produkten eine auf den ersten Blick sichtbare Herstellerkennzeichnung angebracht hatten. Eine Verwechslungsgefahr war dadurch auszuschließen. Eine unangemessene Rufausbeutung kann aber auch ohne Herkunftstäuschung vorliegen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass ein Wettbewerber sein Produkt sehr ähnlich wie das Konkurrenzprodukt gestaltet. Zusätzlich muss ein Verbraucher ein besonders gutes Image des Konkurrenzproduktes aufgrund der ähnlichen Gestaltung nun auch mit dem Produkt des Wettbewerbers verbinden. Dadurch würde der Wettbewerber vom guten Ruf des Konkurrenzproduktes profitieren, den der Konkurrent auf dem Markt unter Umständen durch jahrelange Bemühungen aufgebaut hat. Bei der Beurteilung des Produktes im Zusammenhang mit einer unangemessenen Rufausbeutung wird daher insbesondere auf den Grad der Nachahmung und die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts abgestellt. Der Grad der Nachahmung wurde vom Gericht im konkreten Fall als gering bewertet. Die abstrakte gestalterische Grundidee (Verwendung eines Pandamotivs, gestalterische Hinweise auf den Lebensraum und die Ernährung des Tiers) genießt nämlich als solche keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Grundidee durch die Parteien gab es wesentliche Unterschiede in der Farbe, der Darstellung des Pandabären und auch in der Gesamtstruktur der Schauseite der Verpackungen. Der Ruf des Produktes der Antragstellerin wurde vom Gericht zudem als nicht besonders nachhaltig eingeschätzt. Ungeachtet der Umsatzzahlen verfügte die Antragstellerin nach den Ausführungen des Gerichtes auf dem maßgeblichen Markt lediglich über einen Marktanteil von unter einem Prozent. Eine herausgehobene Stellung der Antragstellerin lag daher nicht vor. Das Gericht nahm unter diesen Umständen nicht an, dass ein Konsument bestimmte mit dem Produkt der Antragstellerin verbundene Erwartungen an die Qualität auf das Produkt der Antragsgegnerin übertragen würde. Die Gestaltung der Verpackung der Antragsgegnerin war den angesprochenen Verbrauchern von anderen Süßwaren der Antragsgegnerin geläufig. Das Oberlandesgericht Köln gelangte daher zu dem Schluss, dass das Produkt der Antragsgegnerin eher vom Image ihrer eigenen, bereits auf dem Markt befindlichen Süßwaren und nicht vom Ruf des Produktes der Antragstellerin profitieren würde. Die Berufung der Antragstellerin gegen das abweisende Urteil des Landgerichtes Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.07.2013, Az. 6 U 28/13 


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