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Rückzahlung wegen sittenwidrigem Vertrag

Rückzahlung wegen sittenwidrigem Vertrag über "Fluch- und Magiebefreiung"


Rückzahlung wegen sittenwidrigem Vertrag

Das Amtsgericht (AG) in Mannheim hat mit seinem Urteil vom 04.03.2011 unter dem Aktenzeichen 3 C 32/11 entschieden, dass ein Dienstvertrag nichtig ist, wenn er unter Ausnutzung des Glaubens bzw. Aberglaubens einer Partei zustandegekommen war. Der Klägerin steht die Rückzahlung ihrer bisherigen Leistung zu.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass zwar (auch aus Sicht des Bundesgerichtshofes) im Rahmen der Vertragsfreiheit auch Verträge über Leistungen wirksam geschlossen werden können, deren Wirkung nicht erweislich sind. Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, um den Vertragspartner zur Zahlung zu verpflichten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Denn der streitige Vertrag verstoße in diesem Fall gegen die guten Sitten und löse somit eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten aus.

Die Klägerin trug vor, dass sie sich zu der Zeit des Vertragsabschlusses in einer Lebenskrise befand. Durch die Internetpräsenz des Beklagten wurde sie auf dessen Leistungen aufmerksam, die darin bestehen sollten, mit Hilfe von übersinnlichen Kräften eine Befreiung von Flüchen und Einflüssen Schwarzer Magie erreichen zu können.

Der Beklagte verpflichtete sich in seinen AGB zu einer Beratung in diesem Bereich.

Der genaue Inhalt der Vereinbarung sei zwar streitig, es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Klägerin von dem Beklagten übersinnliche Kräfte erwartete und darauf vertraute, dass diese existieren würden.

Dieser (Aber-) Glaube sei von dem Beklagten in sittenwidriger Weise ausgenutzt worden. Denn dieser ließ vortragen, dass alle so genannten übersinnlichen Tätigkeiten nichts als reine Unterhaltung seien und es auch jeder Person von normaler Intelligenz offenkundig sei, dass es Magie nicht gebe. Auch der Klägerin hätte klar sein müssen, dass folglich eine Fluchbefreiung nicht möglich sei. Der Klägerin sei es lediglich auf Unterhaltung angekommen, welche sie erhalten und auch zu Recht bezahlt habe.

Doch das sieht das AG Mannheim anders. Denn wer den subjektiven Glauben, mit dem er selbst Geschäfte macht, als Blödsinn abtue, verstoße gerade dann gegen die guten Sitten und das Anstandsgefühl jeder gerecht denkenden Person, wenn sich eine leichtgläubige Person in einer schwierigen Lebenssituation vertrauensvoll an ihn wendet und Hilfe erwartet. Daher sei eine solche Vereinbarung nichtig.

Auch auf § 814 BGB könne sich der Bejlagte nicht berufen, denn die Klägerin habe gerade nicht gewusst, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war. Sie vertraute darauf, dass aufgrund ihrer Zahlung auch der Beklagte zur Erbringung seiner versprochenen Leistung verpflichtet war.

Daher hatte die Klage Erfolg.

AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011, Aktenzeichen 3 C 32/11


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