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Restaurantkritik bei einmaligem Besuch

Ein einziger Restaurantbesuch rechtfertigt keine rufschädigende Kritik


Restaurantkritik bei einmaligem Besuch

Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 03. Mai 2011, dass eine vernichtende Restaurantkritik, die nach nur einem einzigen Besuch verfasst wurde, nicht weiter gedruckt werden darf.

Verurteilt wurde ein Verlag, der neben Zeitschriften auch den Restaurantführer verlegt, in dem die Kritik erschien. Diese bezeichnete unter anderem das Essen als "aromafrei" und "ausdruckslos" und beschrieb das Personal als "steif", worin die Restaurantbesitzer eine Schmähkritik sahen.

Das Oberlandesgericht begründete eingangs, dass es sich bei der Beurteilung des Restaurants um eine Meinungsäußerung handelt. Zwar bespricht die Kritik ebenfalls Tatsachen, wie beispielsweise eine präzise Beschreibung der Speisen, in den Vordergrund treten jedoch die subjektiven Auffassungen der Kritikerin. Das Gericht räumte zunächst Kritiken an Dienstleistungen und Produkten, selbst wenn diese sich schädigend auf ein Unternehmen auswirken können, eine vergleichsweise große Freiheit in der Darstellung der getesteten Ware ein. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Schädigung ist durchaus gegeben, da gerade Gäste gehobener Restaurants diese oft aufgrund von Empfehlungen in Restaurantführern aufsuchen. Die abschließende Benotung des Restaurants war zwar eher positiv als negativ, doch die Wortwahl und Beschreibung der Textbeurteilung wird als ausreichend negativ angesehen, um die Restaurantwahl interessierter Gäste zu beeinflussen.

Selbst wenn eine negative Bewertung zu messbaren, negativen wirtschaftlichen Folgen für ein Unternehmen führt, kann diese noch nicht verboten werden. Kritiker genießen grundsätzlich den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, dennoch ist eine genauere Güterabwägung nicht auszuschließen. Der Meinungsfreiheit der Kritiker steht das Recht auf Schutz der "Geschäftsehre" seitens der Restaurantbetreiber gegenüber. Dabei müssen selbst abfällige Bewertungen nicht zwingend unzulässig sein, da auch zur öffentlichen Meinung beitragen und das berechtigte Informationsinteresse der Bevölkerung ansprechen können. Aber gerade weil selbst scharfe Kritik eine öffentliche Funktion erfüllt, muss der Leser eine gewisse Objektivität des Kritikers erwarten können. Es gehört zu den Sorgfaltspflichten der Kritiker, ihre Meinungen sachkundig und in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Genau diesen Anspruch erfüllt nach Auffassung des Gerichts die veröffentlichte Kritik nicht.

Daher ist auch das Schädigungspotenzial der Kritik nicht zu rechtfertigen. Da der Markt der gehobenen Restaurants nicht nur klein und stark umkämpft ist, sondern auch angenommen werden darf, dass potenzielle Kunden, aufgrund der entsprechend höheren Preise, dazu geneigt sind, Restaurantführer in ihrer Auswahl zu berücksichtigen. Es kann also erwartet werden, dass die Zielgruppe des Restaurantführers die Kritik sehr genau liest und aufgrund dieser ein anderes, ähnliches Restaurant aufsuchen wird. Dadurch kann dem Restaurant ein beträchtlicher Schaden entstehen, der eine entsprechend sorgfältiger und gewissenhafter gestaltete Kritik notwendig gemacht hätte. Die Abwertung des Restaurants durch nur eine Kritikerin, die nur ein einziges Menü zu sich nahm, ist also nicht gerechtfertigt. Dessen hätte sich die Kritikerin oder zumindest der Verlag bewusst sein müssen und die Testesserin zu mindestens einem weiteren Besuch bewegen müssen, um eine gewisse Objektivität zu wahren. Immerhin ist es plausibel, dass die Leser annehmen, eine negative Kritik basiere nicht nur auf einem einzigen negativen Besuch.

Die positiven Meinungen zu dem Restaurant, die in anderen Restaurantführern erwähnt werden, spielen dabei keine Rolle, da auf dem Markt der Gourmetrestaurants bereits eine negative Bewertung stark auffallen und Gäste entsprechend in ihrer Entscheidung beeinflussen kann.

OLG Köln, Urteil vom 03.05.2011, Az. 15 U 194/10


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