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Reisevermittler muss Unternehmensdaten in Werbeanzeige angeben

Reisevermittler muss Unternehmensdaten in Werbeanzeige angeben


Flugzeug

Wenn ein Unternehmen Dienstleistungen in einem Magazin anbietet und zum Vertragsschluss auffordert, müssen aus dem Angebot auch die Adresse und der Name des Unternehmens hervorgehen. Enthält das Angebot keine dieser Angaben, so kann das Unternehmen abgemahnt werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Mai 2013 hervor. 

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen ein Unternehmen, das unter anderem die Vermittlung von Reisen anbieten. Der beklagte Reisevermittler hatte in einem Magazin eine Werbeanzeige für eine Kreuzfahrt geschaltet. Der Beklagte schließt allerdings selbst keine Reisen ab mit den Verbrauchern. Die Reise kommt zwischen dem Verbraucher und dem Reiseunternehmen zustande. Der Beklagte ist lediglich für die Vermarktung der Reise zuständig. Aus der Anzeige gingen die Reisedaten, ein Mindestpreis und der Umfang der Reise hervor, jedoch fehlten Angaben zur Kabinenkategorie, zum Namen und zur Adresse des Reisevermittlers. Es waren lediglich eine Telefonnummer sowie eine Internetadresse in der Anzeige angegeben.

Der Kläger war der Ansicht, dass der Reisevermittler wettbewerbswidrig gehandelt hatte, da die Anzeige nicht den Anforderungen des § 5 a III Nr. 2 UWG entspräche. Dem trat der Beklagte mit der Begründung entgegen, dass die Werbung kein Angebot darstelle. Nur ein Angebot zum Vertragsschluss verpflichte nach § 5a Abs. 3 UWG dazu, dass der Beklagte seine Unternehmensdaten in der Anzeige hätte angeben müssen. Nach dem Vortrag der Beklagten sei die Anzeige nicht als Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG zu werten, weil sie selbst keine Reisen anbiete und die Reisebüros nicht stellvertrete. Im Übrigen hätten die Verbraucher auch kein Bedürfnis, die Unternehmensdaten der Beklagten mitgeteilt zu bekommen, da sie die Reiseverträge mit den Reiseunternehmen abschlössen. 

Dies sahen sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht anders. Die Mitteilungspflichten in § 5 a III Nr. 2 UWG müssen von dem Werbenden dann erfüllt werden, wenn eine Aufforderung zum Vertragsschluss vorliegt. Eine solche Aufforderung liegt nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichts dann vor, wenn der Verbraucher durch die beworbene Leistung und die Angabe des Preises in der Lage ist, einen Vertragsschluss abzuwägen. 

Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Frankfurter Richter erfüllt. Der Verbraucher muss nicht über die Kabinenkategorie informiert werden. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits eine ähnliche Entscheidung zu einer Anzeige mit Hotelübernachtung getroffen. entschieden, dass die Angabe in einer Anzeige, um was für ein Hotelzimmer es sich handle, Wenn der Umfang der Reise und ein Mindestpreis in der Anzeige genannt werden, ist das nach Überzeugung der Richter für den Leser des Magazins ausreichend, um zu entscheiden, ob er diese Reise machen möchte. Somit hätte der Reisevermittler in der Anzeige den Namen und die Anschrift seines Unternehmens mitteilen müssen. Die Angabe der Telefonnummer und der Internetadresse sei nur dann ausreichend nach Ausführungen des Gerichts, wenn in der Anzeige konkret darauf hingewiesen wird, dass Firma und Anschrift unter der angegebenen Internetadresse oder Telefonnummer erfragt werden können. 

Der Reisevermittler kann die unlautere Werbung auch nicht damit entschuldigen, dass die Verträge gar nicht ihm zwischen ihm und dem Verbraucher zustande kommen, sondern zwischen Verbraucher und Reiseunternehmen. Denn er hat die Anzeige veröffentlicht und ist somit als Störer verantwortlich. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 21. März 2013, Az.: 6 U 60/13


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