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Reiseveranstalter müssen feste Flugzeitangaben machen


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Das Oberlandesgericht Celle macht mit vagen Flugzeitangaben der Reiseveranstalter Schluss. Ab sofort müssen sich Reiseveranstalter an die zugesagten Flugzeiten halten, andernfalls machen sie sich schadensersatzpflichtig.

Die vage Praxis der Reiseveranstalter

Wer verreisen möchte, muss in der Regel lange Zeit vorher planen. Umso ärgerlicher ist es dann, wenn der Reiseveranstalter plötzlich die zugesagten Reisetermine nicht einhalten will und sie einseitig, das heißt ohne vorherige Abstimmung mit dem Reisenden, abändert. Ginge es nach den bisher bei der Mehrheit der Reiseveranstalter gängigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, müssten Reisende sich dies eben gefallen lassen. Doch nun hat das Oberlandesgericht Celle mit seinem Urteil ein Wendepunkt eingeleitet. Vorliegend ging es um einen Kläger, der einen Reiseveranstalter auf Unterlassung dieser Praxis verklagte. Nachdem der Kläger beim Landgericht sich mit seinem Ansinnen nicht durchsetzen konnte, wandte er sich in zweiter Instanz an das Oberlandesgericht Celle, der ihm in der Sache Recht gab.

Wie wichtig sind Reisenden feste "Termine"?

Gegenstand des Rechtsstreits waren hauptsächlich zwei Formulierungen des Beklagten in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einerseits räumte er sich selbst das Recht ein, sowohl im Falle benannter Flugzeiten als auch im Falle nicht benannter Flugzeiten diese einseitig abändern zu dürfen, ohne die Zustimmung des Reisenden zu bedürfen. Ferner stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Beklagte mögliche Angaben durch das Reisebüro stets für unverbindlich erachte. Der Kläger sah hier eine gravierende Einschränkung der Rechte der Verbraucher und forderte den Beklagten zur Streichung dieser Passagen auf, was dieser aber ablehnte. Dabei wehrte sich der Beklagte hauptsächlich mit dem Argument, Flugzeiten, also Ab- und Anflugzeiten, seien Punkte, die die Hauptleistungen selbst betreffen würden und aus diesem Grund nicht der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen würden. Dieser Ansicht folgten die Richter aber nicht mit dem Hinweis, dass Reiseveranstalter für gewöhnlich gerade mit bestimmten Reisezeiten werben. Insoweit stellen die Flugzeiten sehr wohl für den Verbraucher entscheidungsrelevante Aspekte dar, die Teil der im Vertrag versprochenen Leistung seien.

Flugzeiten sind Teil der Leistung und unterliegen damit grundsätzlich der Inhaltskontrolle für AGB

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Verwender dem Verbraucher gegenüber einseitig diktiert werden. Da die Möglichkeiten des Verbrauchers zur Aushandlung eigener Bedingungen insoweit eingeschränkt sind, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, besondere Regeln für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu formulieren. Solche Klauseln von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dieser gesetzlichen "Inhaltskontrolle" nicht standhalten, sind insoweit nichtig, wenngleich der übrige Vertrag wirksam bleibt. Einer dieser Regeln im Rahmen der Inhaltskontrolle ist der § 308 Nr. 4. Dort steht geschrieben, dass solche Klauseln unwirksam seien, die dem Verwender auf Kosten des Verbrauchers das Recht einräumen, die versprochene Leistung, vorliegend die Flugzeiten beim Reisevertrag, einseitig zu verändern. Und genau auf diese Bestimmung stützte sich das Oberlandesgericht Celle, als er dem Kläger Recht gab, dass solche Klauseln von den Reiseveranstaltern nicht mehr benutzt werden dürfen. Andernfalls hätte der Reiseveranstalter die Möglichkeit, attraktive Reisezeiten nachträglich zu verändern, um sie erneut verkaufen zu können.

OLG Celle, Urteil vom 7.02.2013, Aktenzeichen 11 U 82/12


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