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Reichweite eines gerichtlich vereinbarten Unterlassungsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 2 W 59/11


Reichweite eines gerichtlich vereinbarten Unterlassungsanspruchs

Gerichtsentscheidungen, die ein Dulden oder Unterlassen zum Inhalt haben, werden regelmäßig durch Androhung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO gesichert. Diese Bestimmung sieht für jede Verletzungshandlung ein Ordnungsgeld (bis 250.000 Euro) und ersatzweise oder alternativ Ordnungshaft (bis sechs Monate) vor. Bei außergerichtlichen Unterlassungsvereinbarungen soll das Vertragsstrafeversprechen den Schuldner von neuen Verstößen abhalten.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 entschieden, dass sich die beiden Sanktionsdrohungen bei einem Prozessvergleich kombinieren lassen (Az. 2 W 59/11). Allerdings können die Vergleichsparteien die Ordnungsmittelandrohung nicht selbst vereinbaren. Der Gläubiger muss sie nach Abschluss des Vergleichs vor dem erstinstanzlichen Prozessgericht beantragen. Ein erneuter Verstoß des Unterlassungsschuldners ist dazu nicht erforderlich.

Sachverhalt
Eine Herstellerin von Betonpumpen warb damit, dass ihre Pumpen einen deutlich geringeren Kraftstoffverbrauch hätten als die einer bestimmten Konkurrentin. Diese sah in der Werbung einen Wettbewerbsverstoß und beantragte eine einstweilige Verfügung. Innerhalb des Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart einigten sich die Streitparteien auf einen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens, die beanstandeten Äußerungen zu unterlassen.

Danach stellte die Unterlassungsgläubigerin Antrag auf Ordnungsmittelandrohung. Das Landgericht Stuttgart war der Meinung, die vereinbarte Vertragsstrafe schließe die parallele Androhung der Zwangsvollstreckung aus und lehnte den Antrag ab. Dagegen erhob die Antragstellerin sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Beschwerdeführerin recht und änderte den landgerichtlichen Beschluss im Sinne einer Ordnungsmittelandrohung ab. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mittlerweile bestätigt (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12).

Urteilsbegründung
Das Oberlandesgericht hält fest, dass die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungstitels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die vorhergehende Androhung voraussetzt. Unterlassungstitel könne auch ein Prozessvergleich sein. Da die Androhung von Ordnungsmitteln öffentlich-rechtlicher Natur sei, sei es den Parteien nicht möglich, diese im Rahmen des Vergleichs wirksam zu vereinbaren. Bei gerichtlichen Vergleichen bedürfe es daher eines nachträglichen Androhungsbeschlusses auf Parteiantrag. Zuständig sei das Prozessgericht erster Instanz.

In der zentralen Frage, ob bei einem Vergleich Vertragsstrafe und Zwangsvollstreckung nebeneinander bestehen können, macht der Senat in Lehre und Rechtsprechung drei verschiedene Positionen aus. Eine Minderheit sehe in der Vereinbarung der Vertragsstrafe eine vollstreckungsbeschränkende Abrede, die der Verhängung von Ordnungsmitteln entgegenstehe. Eine weitere Minderheit vertrete die Auffassung, die Ordnungsmittelandrohung sei erst möglich, wenn der Schuldner erneut gegen seine Unterlassungspflicht verstoße. Bis zu diesem Zeitpunkt bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Wiederholungsgefahr sei durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners im Prozessvergleich gebannt. Nach herrschender Meinung schließe jedoch das Vertragsstrafeversprechen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht aus. Auch sei für einen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln keine erneute Verletzungshandlung erforderlich.

Das Oberlandesgericht teilt die Mehrheitsmeinung. Es begründet seinen Standpunkt mit der Testfundstelle-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2009 (Az. I ZR 217/07). Darin geht es um einen Fall, in dem nebeneinander ein Unterlassungsvertrag und eine einstweilige Verfügung bestanden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Unterlassungsgläubiger in dieser Konstellation gleichzeitig die Zahlung der Vertragsstrafe verlangen und das Ordnungsmittelverfahren betreiben darf. Damit, so die Stuttgarter Richter, habe der Bundesgerichtshof die Gleichrangigkeit von Konventionalstrafe und Zwangsvollstreckung anerkannt. Da mache es keinen Sinn, im Falle eines Prozessvergleiches vom Vorrang der Vertragsstrafe vor der Zwangsvollstreckung auszugehen. Zumal es nicht selten vom Zufall abhänge, ob die Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem außergerichtlichen Unterlassungsvertrag vereinbart werde.

Entsprechend seien konkrete Anhaltspunkte notwendig, um anzunehmen, der Gläubiger habe auf dieses Nebeneinander der Sanktionsmöglichkeiten verzichten wollen. Aus der bloßen Vereinbarung eines Vertragsstrafeversprechens lasse sich kein Verzicht ableiten. Vorliegend konnte das Gericht keine Anhaltspunkte erkennen, die nahelegten, die Unterlassungsgläubigerin habe auf die Zwangsvollstreckung verzichten wollen. Vielmehr fand sich im Vergleich ein Passus, in dem sich die Gläubigerin verpflichtete, "nicht vor dem 23.01.2009 (...) zu vollstrecken".

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 2 W 59/11


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