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Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

Nachträgliches Einfügen einer Marke in Amazon-Artikelbeschreibung


Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

In seinem Urteil vom Februar 2011 musste sich das LG Frankfurt mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern das Einfügen einer Marke bei Amazon rechtmäßig ist, wenn es sich dabei um die eigene Artikelbeschreibung handelt. Im Prinzip funktioniert die Handelsplattform Amazon wie ein gewöhnlicher Warenkatalog. Das bedeutet, dass zu jedem Produkt eine Artikelbeschreibung eingefügt werden kann. Da die Plattform vielen Verkäufern zugänglich ist, ist es durchaus nicht unüblich, dass mehrere Verkäufer den gleichen Artikel über ihren Shop anbieten. In diesem Fall haben die Anbieter die Möglichkeit, bereits vorhandene Angebote zu nutzen. Problematisch ist jedoch, dass es jedem Verkäufer freisteht, die Artikelbeschreibung nach seinen Vorstellungen zu verändern. Mit einem solchen Fall musste sich das LG Frankfurt in dem hier erwähnten Urteil beschäftigen, da der Verkäufer erstmals bei Amazon tätig geworden ist. Die Artikelbeschreibung hat er nachträglich mit seiner eigenen Marke gekennzeichnet. Er konnte in dem Prozess schlichtweg nicht beweisen, dass sein Angebot schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der streitgegenständlichen Marke veröffentlicht wurde. Daher hat das LG Frankfurt entschieden, dass Mitbewerber durch das nachträgliche Einfügen der Marke beeinträchtigt werden. Immerhin handelt es sich um Angebote, dem sich andere Anbieter ebenfalls angeschlossen haben. Hätte der Beklagte in dem Rechtsstreit nachweisen können, dass das Angebot tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt mit dem Einstellen der Marke versehen wurde, hätte er seinerseits Unterlassungsansprüche gegen die Verkäufer geltend machen können.

Beide Parteien des Rechtsstreits nutzten die Internethandelsplattform Amazon, um unter anderem Kabel für Satellitenanlagen zu veräußern. Neben Amazon wurde auch die Auktionsplattform eBay für den Verkauf genutzt. Um bei Amazon die allgemeine Artikelbeschreibung verwenden zu können, müssen Anbieter lediglich die ISBN-Nummer für Bücher bzw. die ASIN-Nummer für sonstige Gegenstände, wie beispielsweise auch für Kabel, angeben. Durch die Eingabe wird der angebotene Artikel mit bereits vorhandenen Produkten anderer Verkäufer katalogisiert. Daher ist es jedem Händler insofern auch möglich, die eingegebene Nummer darauf zu überprüfen, ob die ASIN überhaupt schon genutzt wurde und welcher Verkäufer sie gegebenenfalls erstmals eingetragen hat. Ist das angebotene Produkt bereits gelistet, kann der Händler dennoch eine eigene Beschreibung sowie selbst gefertigte Produktbilder hinzufügen. Diese Angaben werden dem bereits existierenden Artikel sodann zugeordnet.

Nach Ansicht des LG Frankfurt ist der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr.10 UWG gerechtfertigt. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ihre Artikel Beschreibung im Zeitraum zwischen dem 5.8.2010 bis zum 27.8.2010 geändert hat, wurde die Antragstellerin gezielt behindert. Die Beeinträchtigung liegt darin, dass sie in ihrer Entfaltungsmöglichkeit behindert wurde, die wettbewerbsrechtlich garantiert wird. Es obliegt gerade der Natur des Wettbewerbs, dass jede geschäftliche Handlung im Prinzip dazu geeignet ist, die Konkurrenz in ihrer Entfaltungsmöglichkeit zu behindern, um selbst einen Vorteil zu erwirtschaften.

Es muss sich insofern um eine gezielte Behinderung handeln. Das bedeutet, dass nicht nur die Entfaltungsmöglichkeit an sich behindert wird. Stattdessen müssen weitere Umstände erkennbar sein, die unlauteres Handeln belegen. In diesem Zusammenhang ist eine Einzelfallbetrachtung von der Rechtsprechung vorzunehmen. Es ist entscheidend, ob durch die Handlung bei objektiver Betrachtung so erheblich auf das Wettbewerbsgeschehen eingewirkt wird, dass dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes nicht hingenommen werden muss.

In dem vorliegenden Fall entschied das LG Frankfurt auf dieser Grundlage, dass die Antragsgegnerin ihre Mitbewerber gezielt behindert hat. Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, der eingestellten Artikelbeschreibung ihre eigene Marke sowie ihre Firmenbezeichnung zuzufügen. Diese Beeinträchtigung hat maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Mitbewerber. Durch die einseitige Abänderung sollte vor allem das Angebot der Antragstellerin entfernt werden, da die Antragsgegnerin die Antragstellerin zuvor wegen der Nutzung Ihrer Marke abgemahnt hatte. Da es sich hier um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 UWG gehandelt hat, ist auch der Unterlassungsanspruch gemäß § 5 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UWG zu bejahen. Insofern ist die hier streitgegenständliche Werbung irreführend gewesen, da unrichtige bzw. missverständliche Angaben enthalten waren, die zu einer Fehlvorstellung beim Verbraucher geführt haben.

LG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2011, Az. 3-08 O 120/10 


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