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Rechtsanwalt muss Zugang einer E-Mail kontrollieren

Zuleitung eines Rechtsmittelauftrags per E-Mail an Kollegen


Rechtsanwalt muss Zugang einer E-Mail kontrollieren

Leitet ein Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag per E-Mail an einen anderen Rechtsanwalt weiter, muss der die Nachricht sendende Anwalt den Zugang der E-Mail überprüfen, so eine Entscheidung des BGH. Durch die Absendung allein darf der Anwalt nicht auf den ordnungsgemäßen Zugang vertrauen. Mit einem technischen Übermittlungsfehler sei stets zu rechnen, daher sei der E-Mail-Verkehr zu kontrollieren.

Ein solcher technischer Fehler war auch Gegenstand in dem zu verhandelnden Fall. Die Klage eines Unternehmens hatte in erster Instanz noch überwiegend Erfolg, wurde aber vom Berufungsgericht, dem OLG Karlsruhe, abgewiesen. Da das OLG die Revision nicht zuließ, legte das Unternehmen Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein. Die Beschwerde ging jedoch erst nach Fristablauf beim BGH ein. Der Rechtsanwalt des klagenden Unternehmens schickte den Auftrag zur Verfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde samt Urteil des OLG Karlsruhe per E-Mail an einen beim BGH zugelassenen Anwalt. Wegen eines technischen Fehlers konnte der beauftragte Rechtsanwalt die E-Mail zunächst nicht abrufen und legte daher zu spät das Rechtsmittel ein. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte nichts.

Der BGH sieht den Rechtsanwalt in der Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um sich des Zugangs der E-Mail zu vergewissern, etwa durch eine Lesebestätigung. Das Absenden allein genüge nicht. Schließlich müssten die gleichen Anforderungen gelten wie beim Versenden eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Rechtsanwalt anhand des Sendeprotokolls überprüfen, "ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können". 

Hinzu kam in diesem Fall, dass die beauftragte Kanzlei die Klägerin ausdrücklich um eine Bestätigung des Mandats gebeten hatte. Diese blieb aber aus, so dass der beauftragte Rechtsanwalt hätte stutzig werden müssen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam somit nicht in Betracht; die Fristversäumung erfolgte nicht schuldlos.

Fazit

Der BGH überträgt die Zugangskontrolle bei Faxen auf die Situation bei E-Mails. In der Tat sind nicht nur die Situationen vergleichbar, sondern die Anforderungen müssen bei fristgebundenen Schriftsätzen zumindest für Anwaltskanzleien entsprechend ihrer Verantwortung und Wichtigkeit des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs hoch angesiedelt werden. Die technischen Mittel hierfür sind schon lange einfach und problemlos handelbar.

BGH, Beschluss vom 17.07.2013, Az. I ZR 64/13


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