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Rechtsanwalt muss E-Mails inklusive Spam-Ordner kontrollieren

Rechtsanwalt muss täglich seine E-Mails inklusive Spam-Ordner kontrollieren


Rechtsanwalt muss E-Mails inklusive Spam-Ordner kontrollieren

Das Landgericht (LG) in Bonn hat mit seinem Urteil vom 10.01.2014 unter dem Aktenzeichen 15 O 189/13 entschieden, dass ein Rechtsanwalt täglich seine E-Mails inklusive Spam-Ordner kontrollieren muss. Anderenfalls haftet er seinem Mandanten für hierdurch entstandene Schäden.

Geklagt hatte eine Mandantin gegen ihren Anwalt und macht Schadensersatzansprüche aus dem Anwaltsvertrag geltend.

Mit Urteil eines Landgerichts wurde die Klägerin verurteilt, mehr als 200000 Euro an ihren Prozessgegner zu zahlen. Sie beauftragte den Beklagten mit dem gegnerischen Rechtsanwalt Vergleichsverhandlungen zu führen. Der gegnerische Anwalt zeigte zuerst Interesse, lehnte dann jedoch ab.

Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Beklagte für die Klägerin Berufung ein. Die Frist zur Berufungsbegründung ist auf Antrag des Beklagten verlängert worden. Das Gericht wies darauf hin, dass eine nochmalige Verlängerung nur mit Zustimmung des Gegners stattfinden werde.

Der Geschäftsführer der Klägerin hat Kontakt zum Gegner im Berufungsverfahrens aufgenommen, um selbst Vergleichschancen zu ermitteln. Der gegnerische Prozessbevollmächtigte gab zu verstehen, dass er sich zur Vermeidung des Berufungsverfahrens einen Vergleich vorstellen könnte. Diese Lösung wurde mit dem Beklagten besprochen. Dieser unterbreitete einen Vorschlag zur Kostentragung.

Per E-Mail teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Gegenseite einverstanden sei und der Beklagte das Weitere veranlassen solle.

Der gegnerische Anwalt schrieb dem Beklagten per E-Mail sein Einverständnis zu einer vergleichsweisen Einigung mit weiteren Details.

Hierüber informierte der Beklagte die Klägerin zunächst nicht.

In einem Telefongespräch sprachen der Beklagte und der Gegner über den Vorschlag. Eine Annahmefrist wurde nicht angesprochen. In einer späteren Mail wollte der Gegner eine Zahlungsfrist bis zum nächsten Tag gesetzt wissen. Auch darüber wurde die Klägerin nicht unterrichtet.

Ohne die Zustimmung des Prozessgegners einzuholen, beantragte der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist weiter zu verlängern. Zuvor versuchte er vergeblich, den Richter zu fragen, ob eine weitere Frist gewährt werden würde. Eine Justizbeschäftigte hatte ihm mitgeteilt, dass der Richter erst am 03.06. wieder erreichbar sei und Fristverlängerungen im Hinblick auf Vergleiche normalerweise gewährt werden. Darauf stellte der Beklagte den Verlängerungsantrag und reichte keine Berufungsbegründungsschrift ein.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Fristverlängerung zurück, da die Einwilligung des Gegners zwingend erforderlich sei und nicht vorliege.

Im Gegenteil lehnte dieser die Verlängerung ab.

Der Beklagte teilte der Klägerin den Inhalt der Mail mit den Vergleichskonditionen mit. Die Klägerin bat den Beklagten, diese anzunehmen. Der Beklagte schrieb an den Gegner und schlug eine Zahlungsfrist vor.

Der Gegner teilte mit, dass er sich nicht mehr an den Vergleichsvorschlag gebunden fühle.

Der Beklagte beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Berufung.

Das OLG wies per Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück. Außerdem verwarf es die Berufung. Denn diese sei wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässig.

Die Klägerin zahlte an den Prozessgegner mehr als eine Viertelmillion Euro und die Gerichtskosten.

Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte diesen Schaden verursacht habe. Denn erstens habe er sie nicht rechtzeitig von dem Vergleichsvorschlag informiert und zweitens habe er die Berufung nicht fristgerecht begründet, damit seine anwaltlichen Pflichten nicht wahrgenommen und den nunmehr entstandenen Schaden verursacht. Sie behauptet, sie hätte den Vergleich angenommen, wenn sie hierüber rechtzeitig informiert worden wäre. Weil das nicht der Fall war, sei ihr der Schaden entstanden, den sie nun ersetzt haben möchte. 

Der Beklagte behauptet, er sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht mandatiert gewesen. Außerdem sei das Vergleichsangebot nicht ernst gemeint gewesen. Ihn treffe keine Schuld, weil die Gegenseite ihn und die Klägerin gegeneinander ausgespielt hätte.

Das sieht das LG Bonn jedoch anders. Der Anwalt habe seine Pflichten verletzt und den Schaden verursacht. Eine Auslegung des Angebots als nicht ernst gemeint sei völlig fernliegend.

Landgericht (LG) Bonn, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen 15 O 189/13


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Kommentare (1)

  • RA Hellinger

    16 Juli 2014 um 16:04 |
    Unzutreffende Entscheidung, beim Lesen zwischen den Zeilen vermute ich eine Einzelfallentscheidung: Dem Kollegen ist die Spamordnergeschichte wohl nicht wirklich geglaubt worden. So banal die Aussage des Gerichtes ist, so weitreichend sind die Folgen. Wenn man bedenkt, dass der Emailverkehr zu ca. 90% Spam ist, würde man ohne einen Spamordner dieses Kommunikationmittel nicht mehr einsetzen können.

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