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Programmhinweise bei Sat.1-Werbetrenner unzulässig

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014, Az. 2 A 10894/13


Programmhinweise bei Sat.1-Werbetrenner unzulässig

Vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz wurde der Rechtsstreit zwischen der Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, und der beklagten Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LKM) verhandelt. Der Tenor des Urteils lautet, dass ein Werbetrenner zur Einleitung eines Werbeblocks im Fernsehen nicht mit einem Programmhinweis verbunden werden darf. 

Die Klägerin klagte vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vom 21. Februar 2012, mit dem festgestellt werden soll, „die Klägerin habe mit der Ausstrahlung der beiden Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis innerhalb der zwei ausgestrahlten Vorabendserien am 2. November 2011 gegen § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, während der Unterbrechung der zuvor genannten Sendungen sogenannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken unter Einspielung des aus vier Tönen bestehenden „Soundlogos“ ausgestrahlt. Dabei wurde der Schriftzug „Werbung“ mit dem Sat.1-Bildlogo eingeblendet und die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf zwei weitere Sendungen versehen. Die ZAK beanstandete das Geschäftsgebaren der Klägerin als unzulässig und forderte Sat.1 zur künftigen Unterlassung auf. Eine weitere Beschlussvorlage der ZAK stellt fest, dass Sat.1 „mit der Ausstrahlung der beiden Kombinationen von Werbelogo und Programmhinweis innerhalb der ausgestrahlten Sendungen gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen hat.“

Am 14. Mai 2012 erhob Sat.1 Klage gegen den Beschluss der ZAK mit der Einlassung, die Beklagte habe ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet. Gleichfalls sei keine ausreichende Prüfung und persönliche Sichtung dieser Angelegenheit festzustellen. Die Klägerin stellt auf die Rechtswidrigkeit des von ihr beklagten Bescheides in materieller Hinsicht ab und sieht die beanstandeten Werbetrenner mit den Anforderungen von § 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vereinbar. Die von der Beklagten insbesondere in Form der im Außenverhältnis unverbindlich norminterpretierten Werberichtlinien und Anforderungen seien im Wortlaut des zuvor zitierten Paragrafen nicht enthalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2013 abgewiesen. Es beurteilt den beklagten Bescheid der ZAK als rechtmäßig. Die Beklagte habe ihren Beschluss ordnungsgemäß begründet. Die Klägerin hat gegen die Werbegrundsätze des Rundfunkstaatsvertrages verstoßen. Bei den rechtlichen Anforderungen handelt es sich um gerichtlich uneingeschränkt verfügbare Rechtsbegriffe. Das Gericht stellt fest, das Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung ein optisches Mittel voraus, das es dem durchschnittlichen Zuschauer bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit ermöglicht, die Werbung als solche zu erkennen. Diese Voraussetzung wird in aller Regel mit dem Schriftzug „Werbung“ umgesetzt. Das optische Mittel darf jedoch nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein. Ein Programmhinweis ist ein redaktioneller Inhalt und damit Teil des Programms, von dem die Werbung eindeutig getrennt werden muss. Die Werbetrenner der Klägerin haben diesen Anforderungen jedoch nicht entsprochen. Sie kündigen nicht die nachfolgende Werbung an, sondern enthalten darüber hinaus einen konkreten Programmhinweis. 

Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung gewendet. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt aufzuheben. Hilfsweise hat sie beantragt, „den Beweis zu erheben, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Zuschauer aufgrund der ständigen Programmpraxis die Funktion des streitgegenständlichen Sendeelements im konkreten Programmumfeld unmittelbar erkennen kann.“ Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Dennoch hat das Oberverwaltungsgericht als Berufungsinstanz die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung zu begründen und durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige vertretungsbefugte Person oder Organisation nach Maßgabe des § 67 VwGO einzulegen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014, Az. 2 A 10894/13


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