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Preisangaben in der Bestattterwerbung

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14


Preisangaben in der Bestattterwerbung

Für Dienstleistungen, die nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet werden, müssen einzelne Parameter, die im Endeffekt zur Abrechnung einer Gesamtsumme führen, transparent und nachvollziehbar angegeben werden. In dem verhandelten Fall vor dem BGH hätte der beklagte Bestattungsunternehmer die Überführungskosten in einer separaten Position mit einer Entfernungspauschale oder einem Kilometerpreis angeben müssen, was er jedoch versäumt hat.

Diese gesetzliche Vorschrift gilt jedoch nicht nur bei der tatsächlichen Abrechnung, sondern auch schon im Vorfeld einer Werbeaktion. Im Fall des beklagten Bestattungsunternehmers handelt es sich um ein „Produkt“, also eine Dienstleistung, bei der der Gesamtpreis im Vorfeld vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, da er abhängig ist von den individuellen Dienstleistungen im Einzelfall. Der Bestattungsunternehmer muss in seiner Werbung jedoch die Art, wie er aufwandsabhängige Kosten berechnet, offenlegen (Richtlinie 2005/29/EG, § 1 Abs. 6 PAngV). Konkret hat ein Bestattungsunternehmer in seiner Werbung die Kosten einzelner Dienstleistungen, die bei jeder Bestattung anfallen, nachvollziehbar anzugeben. Die Kosten für die Überführung, die im Vorfeld nicht abschließend angegeben werden können, da sie konkret im Einzelfall eintreten, sind in Form einer Entfernungspauschale oder eines Kilometerpreises anzugeben.

Die Parteien dieses Rechtsstreits sind Bestattungsunternehmer. Der Beklagte bewirbt seine Dienstleistungen in einem Flyer, in dem er einzelne Positionen wie die Kosten für den Sarg, Blumenarrangements, Anmietung der Kapelle, Urne, Grab, Drucksachen und ähnliches angibt. In einer Preistabelle werden die einzelnen Positionen zu einer Gesamtsumme aufgerechnet. Die für eine Bestattung besonders wichtigen Überführungskosten wurden jedoch nicht aufgeführt, sondern nur in einem allgemeinen Hinweis erwähnt, der besagt, dass diese und weitere Kosten auf die Kunden zukommen können. Der Kläger vertritt die Meinung, die beanstandete Werbung verstoße gegen die Preisangabenverordnung. Ein allgemeiner Hinweis auf die Überführungskosten reiche nicht aus, da Überführungen zu jeder Bestattung gehörten, die regelmäßig mit Entfernungspauschalen oder Kilometerpreisen berechnet würden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das Landgericht hat dem Rechtsbegehren des Klägers durch Versäumnisurteil stattgegeben, dieses jedoch aufgrund des Einspruchs des Beklagten aufgehoben. Die Berufungsinstanz hat dem Kläger Recht gegeben und das ursprüngliche Urteil der ersten Instanz wieder hergestellt. Der Beklagte verfolgt seine Einlassung in der Revisionsinstanz weiter, die auf eine vollständige Klageabweisung zielt. Die Revision war nur teilweise erfolgreich. Das Klagebegehren und der Unterlassungsanspruch des Klägers sind alleine auf die konkrete Verletzungsform, also die nicht angegebenen Entfernungspauschalen oder Kilometergeldpreise, zu beschränken. In dieser Hinsicht greift § 3a UWG, der inhaltlich § 4 UWG entspricht, jedoch hinsichtlich der Spürbarkeitsschwelle von § 3 UWG ergänzt wurde. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen ist dazu geeignet, die Interessen der Verbraucher nachhaltig zu beeinträchtigen. Die Richter stellen darauf ab, dass der Klageantrag lediglich allgemein formuliert ist und sich mit der Einschränkung „insbesondere“ auf die beanstandete Werbung des Klägers und damit auf die unterlassenen Preisangaben hinsichtlich der Überführungskosten bezieht.

In diesem Fall legen die Richter das Klagevorbringen des Klägers wörtlich aus, obwohl die Rechtsprechung sonst eher dazu neigt, gerade nicht wortwörtlich an der jeweiligen Einlassung zu „kleben“. Es ist immer der tatsächliche Wille der vorbringenden Partei zu erforschen. Der allgemein formulierte Klageantrag, der sich jedoch eindeutig auf die konkrete Verletzungsform hinsichtlich der nicht angegebenen Kosten der Überführung bezieht, lässt keinen anderen Schluss zu. Ein Verbot, das sich auch auf weitere, nicht hoheitsrechtliche Dienstleistungen, die im Rahmen einer Bestattung anfallen, bezieht, geht zu weit. In dieser Hinsicht war das Unterlassungsbegehren des Klägers abzuweisen.

BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 61/14


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