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Post haftet auch bei Beschädigungen unerlaubter Sendungen


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Das Landgericht Köln verbietet der Post, künftig ihre Haftung bei Sendungen mit unerlaubten Gütern innerhalb ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen.

Wenn die Post nicht zustellt und Schadensersatz verweigert

Die Deutsche Post gilt zwar als zuverlässig, sodass abgesendete Sendungen in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch ankommen. Doch sollte der seltene Fall einer Beschädigung oder Untergangs der Sendung eintreten, ist der Weg, von der Post entsprechenden Schadensersatz zu verlangen, oftmals nicht einfach. Manchmal ist dies nicht nur nicht einfach, sondern unmöglich. Zumindest bis vor Kurzem, als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG noch vorsahen, dass sie bei einigen Sendungen keine Haftung übernehme. Vornehmlich ging es der Post um Waren, die nach ihrem Verständnis unerlaubt sind und daher von der Beförderung durch die Post ausgeschlossen sind. So formulierte sie ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Ziffer 6 Absatz 1, dass die Haftung "für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung von nicht bedingungsgerechten Sendungen" ausgeschlossen sei. An anderer Stelle hieß es seitens der Post, dass der Absender die Entgegennahme seiner Sendung durch die Post, die unerlaubte Güter beinhalte, nicht als eine Erklärung zum Abschluss eines entsprechenden Transportvertrages verstehen dürfe. 

Verbraucherschutzverband sieht gleich mehrere Rechtsverstöße durch die Post

Das wollte ein Kunde nicht einsehen und wendete sich an einem Verbraucherschutzverband, der als Kläger gegen die Post auftrat. Der Verband vertrat vor dem Kölner Landgericht, vor dem der Rechtsstreit ausgetragen wurde, die Meinung, dass die Post mit seinen Erklärungen gleich in zweierlei Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen habe. Die Erklärung, die Post schließe die Haftung bei der Beförderung von Sendungen mit unerlaubten Gütern aus, ginge nicht konform mit § 309 Nr. 7 b) BGB. Dort heißt es, dass die Begrenzung der Haftung durch den Verwender der AGB unwirksam sei. Ferner verstoße auch die weitere Ausführung der Post, der Absender dürfe eine Entgegennahme seiner Sendung durch die Post trotz seines Hinweises auf den unerlaubten Inhalt nicht als Erklärung zum Abschluss eines Vertrages verstehen. Denn in § 305 b BGB sei festgehalten wurden, dass Individualabreden Vorrang hätten. Das heißt, wenn in den AGB eine Beförderung ausgeschlossene werde, aber der Postmitarbeiter die Sendung trotz Kenntnis über ihren Inhalt annehme, dann gelte die AGB-Klausel nicht; sie trete vielmehr hinter der individuellen Vereinbarung zwischen dem Absender und dem konkreten Postmitarbeiter zurück.

LG Köln urteilt zugunsten der Verbraucher

Das Kölner Landgericht folgte den Forderungen des Verbraucherschutzverbandes. Denn in der Tat handele es sich um einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b), wenn die Post ihre Haftung zulasten des Absenders einschränken wolle. Auch die Erklärung, ein Vertrag sei trotz Entgegennahme durch die Post nicht zustande gekommen, sei unzulässig. Zwar erlaube § 449 HGB der Post diverse Erleichterungen, sobald es sich allerdings um einen durch AGB geschlossenen Vertrag handelt, greifen die §§ 305 ff., die unter anderem der Individualabrede Vorrang geben. Deshalb entschied das Landgericht, dass die Post die entsprechenden Klauseln zu streichen habe und im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € zu zahlen oder bis zu 6 Monate Ordnungshaft absitzen müsse.


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