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Pflicht zur Angabe der Endpreise inkl. der Kosten für die Endreinigung


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Das Landgericht Düsseldorf hat im Oktober eine interessante und wichtige Entscheidung zum Thema Anbieten von Ferienwohnungen getroffen. Mit Urteil vom 10.10.2012 hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass ein Vermieter einer Ferienwohnung bei der Angabe der Endpreise auch die Endreinigung in diese Endpreise einrechnen muss. Denn nach der Preisangabenverordnung, der PAngV, muss ein Anbieter eines Produktes oder einer Dienstleistung - Vermietung einer Ferienwohnung - Endpreise angeben, mit denen ein Verbraucher kalkulieren kann. Das bedeutet, dass in diesen Endpreisen sowohl die Grundkosten als auch die Umsatzsteuer und auch alle sonstige Zusatzleistungen, die auf jeden Fall in Rechnung gestellt werden, enthalten sein müssen. Bei der Anmietung einer Ferienwohnung fallen in der Regel neben den Tagessätzen auch die Kosten für die Endreinigung an. Auf den gesamten Preis wird dann, soweit der Vermieter Umsatzsteuer pflichtig ist, die Umsatzsteuer addiert. Erst dann hat der Verbraucher, der eine Ferienwohnung anmieten möchte, genau den Betrag, mit dem er die Kosten für seine Ferientage exakt kalkulieren kann. Diese unabdingbare Angabe des Endpreises im Angebot für die Anmietung einer Ferienwohnung soll die Endverbraucher vor bösen Überraschungen bei der Rechnungsstellung schützen. Denn eine Endreinigung oder auch der Betrag der Umsatzsteuer auf einen Nettopreis addiert, kann durchaus einen großen Unterschied ausmachen - es kommt ganz auf die Höhe der Grundpreise an.

Das Urteil des Landgericht Düsseldorf hebt hervor, dass es nicht darauf ankommt, ob in einem Angebot im Internet zur Vermietung einer Ferienwohnung alle Preisbestandteile klar und eindeutig zu erkennen sind. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Angebot im Internet transparent ist - dieser Umstand alleine reicht nicht aus, um dem PAngV gerecht zu werden. Denn § 1 PAngV stellt klar, dass ein Endpreis, der alle Bestandteile enthält, im Angebot angegeben werden muss. Nur so kann jeder Verbraucher auf den ersten Blick erkennen, welche Kosten auf ihn zukommen können.

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf beruht auf einem Streit zwischen konkurrierenden Anbietern im Sinne des UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Antragstellerin hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erwirkt, mit der dieser untersagt wurde, in ihrem Internet-Auftritt Preise mit variablen Komponenten für die Vermietung ihrer Ferienwohnung aufzulisten. Die Antragsgegnerin hatte sich geweigert eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und auf die Angabe variabler Preise zu verzichten. Diese einstweilige Verfügung wurde nun vom Landgericht Düsseldorf mit dem Urteil vom 10.10.2012 bestätigt. Die Richter begründeten die Bestätigung der einstweiligen Verfügung zum einen damit, dass ein Verstoß gegen § 1 PAngV vorlag und zum anderen mangels strafbewährter Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr vorlag.

§ 1 PAngV dient dem Schutz der Verbraucher. Diese sollen klar und eindeutig auf einen Blick Vergleichsmöglichkeit von Angeboten haben. Und diese Möglichkeit sieht der Gesetzgeber nur dann als gegeben an, wenn eindeutige und endgültige Endpreise für Angebote ausgewiesen sind. Dem Verbraucher ist es nicht zuzumuten, die Endpreise der gewünschten Leistungen beim Anmieten einer Ferienwohnung selbst zusammenzurechnen. Das Urteil ist sehr Verbraucher freundlich, denn so muss niemand mehr beim Angebotsvergleich befürchten, dass er eine Preiskomponente übersehen hat.

LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2012, Az. 12 O 301/12


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