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Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

BGH, 03.04.2014 - I ZB 3/12


Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich

Wer einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erwirkt hat, kann laut einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe auch weiterhin einen Antrag auf eine vom Gericht ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln stellen. Das gilt auch für den Fall, dass es zwischen Gläubiger und Schuldner zu einem Prozessvergleich gekommen ist und vom Unterlassungsschuldner noch kein Verstoß gegen seine Unterlassungspflicht begangen wurde. 

Der Beschluss des BGH erfolgte in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, das der Vertreiber von Betonpumpen gegen einen Konkurrenten angestrebt hatte. Zuvor hatte sich der Unterlassungsschuldner in einem Prozessvergleich verpflichtet, bestimmte Aussagen, mit denen er die von ihm vertriebenen Betonpumpen bewarb, künftig zu unterlassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro festgesetzt. Eine auf diesem Vergleich basierende Vollstreckung sollte dem Vollstreckungsgläubiger erst gut eine Woche nach Unterzeichnung des Prozessvergleichs möglich sein. 

Als der Schuldner nach Ansicht des Unterlassungsgläubigers gegen die im Vergleich getroffene Abmachung verstieß, zog der Gläubiger vor das Landgericht (LG) Stuttgart, das dessen Antrag jedoch zurückwies. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, sah hingegen die Voraussetzungen für das Androhen von Ordnungsmitteln erfüllt und gab dem Antrag des Gläubigers statt. In der Konsequenz dieser Entscheidung änderte das OLG des Beschluss der Vorinstanz ab und sprach die Androhung aus.

In seiner Begründung erklärte das OLG unter anderem, dass es sich auch bei einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich um einen vollstreckbaren Titel handele. Vollstreckungsrechtliche Ahndung und privatrechtliche Sanktion könnten nebeneinander Bestand haben, weshalb die Vereinbarung über eine im Vergleich getroffene Vertragsstrafe einer rechtlich zulässigen Zwangsvollstreckung nicht entgegenstehe. Für die Androhung von Ordnungsmitteln sei zudem ein Verstoß des Unterlassungsschuldners gegen seine Unterlassungspflicht keine notwendige Voraussetzung. Gegen den Beschluss des OLG legte der Unterlassungsschuldner von dem BGH Karlsruhe Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH erkannte zwar die Statthaftigkeit der Beschwerde an und erklärte sie für zulässig, befand jedoch, dass sie in der Sache selbst keinen Erfolg habe. Mit seinem Beschluss habe das OLG zu Recht auf die Zulässigkeit des Antrags auf die Androhung von Ordnungsmitteln erkannt. Dabei berief sich der BGH wie zuvor das OLG auf § 890 Abs. 2 ZPO, wonach der Verhängung von Ordnungsmitteln zunächst deren Androhung vorausgehen muss. Zweck dieser Androhung sei es, dem Unterlassungsschuldner die möglichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen seine Unterlassungspflicht zu verdeutlichen. Die habe zum Ziel, den Schuldner darin zu bestärken, sich an das Unterlassungsgebot zu halten. 

Der BGH bescheinigte dem OLG zudem, zu Recht davon ausgegangen zu sein, dass die Androhung von Ordnungsmitteln keine wirksame Aufnahme in den Prozessvergleich finden konnte und es stattdessen eines Antrags auf einen gerichtlichen Beschluss bedurfte. 

Zutreffend war laut BGH auch die Annahme des OLG, dass die Androhung auch trotz der im Prozessvergleich erklärten strafbewehrten Unterlassung der Schuldnerin zulässig gewesen ist. Ordnungsmittel und Vertragsstrafen regelten unterschiedliche Sachverhalte und schlössen sich daher gegenseitig nicht aus. 

Die Bundesrichter konnte der Unterlassungsschuldner auch nicht mit der Einlassung überzeugen, dass eine Vertragsstrafe gegenüber einem Ordnungsmittel eine übergeordnete Sanktion darstelle. Für diese Annahme fand die Jury keinen Beleg. 

Mit seinem Beschluss wies der BGH die Rechtsbeschwerde des Schuldners kostenpflichtig zurück. 

Verfahrensgang:

LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2011, Az. 17 O 608/11

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 2 W 59/11

BGH, Beschluss vom 03.04.2014, Az. I ZB 3/12


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