OLG Hamm zur Werbung mit sog. Statt-Preisen
Einkaufen macht Spaß. Insbesondere dann, wenn der Verbraucher das Gefühl bekommt, ein echtes Schnäppchen erworben zu haben. Gerne entscheidet er sich daher für solche Artikel, die in ihren Kosten reduziert sind. Schilder mit aggressiv durchgestrichenem Ursprungspreis sind daher keine Seltenheit in den Shops. Doch deren Zulässigkeit schränkte das Oberlandesgericht in Hamm nun ein.
Ein übliches Vorgehen
In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber eines Ladens sowohl bei der Beschriftung solcher Schilder als auch beim Druck seiner Werbebroschüren auf sogenannte „Statt“-Preise gesetzt. Neben den aktuell anfallenden Kosten war somit eine durchgestrichene Zahl zu erkennen, die sich für den Verbraucher als vorheriger Preis darstellte. Er fühlte sich daher in dem sicheren Gefühl, einen Nachlass erwarten zu dürfen. Ein wie in dieser Situation geschildertes Vorgehen ist gegenwärtig keine Seltenheit. Viele Shopinhaber sehen darin eine Art Stilmittel, um Kunden anzulocken. Dennoch stellt sich die Frage, welche Information der Interessent denn eigentlich erhält, wenn er eine durchgestrichene neben einer scheinbar gültigen Zahl präsentiert bekommt.
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Der Ladenbetreiber, der ein überregionales Restpostenlager führte, hatte in seinen gewerblichen Räumen sowie in den an viele Haushalte des Umkreises einer Filiale verteilten Werbeblättern vermehrt die „Statt“-Preise eingesetzt. Dem Kunden sollte suggeriert werden, dass es sich hierbei nicht um einzelne wenige Kostensenkungen handele, sondern in jenem Shop dauerhafte Schnäppchen zu erwarten sind. Eine in Bielefeld ansässige Inhaberin einer Warenhandelsgesellschaft erkannte darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da hier ihrer Meinung nach mit unlauteren Mitteln versucht wurde, möglichst viele Käufer auf sich aufmerksam zu machen. Insbesondere machte sie geltend, dass eine detaillierte Erläuterung fehle – alleine über die durchgestrichene Zahl wisse der Interessent schließlich noch nicht, was diese zu bedeuten habe. Dass es sich dabei um einen gesenkten Preis handele, sei spekulativ.
Einstweilige Verfügung erlassen
Zunächst zog die Klägerin mit ihrem Anliegen vor das Landgericht in Münster, wo sie eine einstweilige Verfügung gegen den Restpostenbetreiber begehrte. Tatsächlich bekam sie auch das Recht zugesprochen, wogegen der Antragsgegner aber seinerseits vorging. Das Oberlandesgericht in Hamm hatte somit den Fall letztinstanzlich zu verhandeln. Dabei ging es zwar vordergründig noch immer um den Shop an sich, doch wurde damit auch die allgemeine Praxis anderer Ladeninhaber hinterfragt, die ohne weitere Erläuterung solche „Statt“-Preise einsetzen. Bislang sei es dabei auch zu keinerlei Missverständnissen gekommen, wie der Antragsgegner vor Gericht äußerte. Die angesprochenen Kundenkreise hätten die durchgestrichenen Kosten stets als Nachlass verstanden.
Unzulässige „Statt“-Preise
Das Oberlandesgericht Hamm folgte letztlich allerdings der Argumentation der Klägerin. In seinem Urteil entschied es, dass die durchgestrichenen Preise an sich nicht zulässig sind. Sie bedürften vielmehr einer weiteren Erläuterung. So habe der Käufer ein Recht zu erfahren, ob es sich dabei um zuvor höher angesetzte Kosten des Shops handele oder ob damit die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeint sei. Künftig ist also davon auszugehen, dass viele Ladenbetreiber ihre Preisschilder mit dem entsprechenden Aufdruck versehen. Inwieweit dieser jedoch ins Auge sticht oder ob er nach langem Suchen erst erkannt wird, das muss sich zeigen. Zu der Ausformung der geforderten Erläuterung hat sich das Gericht nämlich nicht geäußert.
OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2013, Az. 4 U 186/12