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OLG Hamm: Garantie eine Lehrers, Tanzen zu lernen, ist weder möglich noch zulässig


OLG Hamm: Garantie eine Lehrers, Tanzen zu lernen, ist weder möglich noch zulässig

Auch wenn Viele glauben, Tanzen sei eine Sache des Temperaments und liege im Blut, gibt es eine Reihe von Tanzschulen, die das Gegenteil suggerieren. Tanzen sei sehr wohl erlernbar, so die Botschaft führender Tanzlehrer. Doch wie weit würden Lehrer gehen, um selbst schwerfällige Schüler mit zwei linken Beinen das Tanzen zu lehren? Und überhaupt: Lässt sich bezüglich des Lernerfolges auch eine Garantie aussprechen? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm auseinandersetzen. 

Garantiert Tanzen lernen?

Im Clinch lagen zwei Parteien, die beide Tanzschulen betreiben und das in derselben Stadt wie der jeweils andere. Einer von ihnen, der Beklagte, warb auf einer Internetpräsenz mit einer auf den ersten Blick ungewöhnlichen Garantie. Er war dergestalt von seinen Fähigkeiten und seiner Geduld überzeugt, dass er kurzum versprach: "Wir garantieren (...) den (...) Lernerfolg". Das gehe aber nach Meinung des Klägers, der ja immerhin auch selbst Tanzlehrer ist, deutlich zu weit. Jeder Schüler, das könne er aus Erfahrung sagen, sei anders zu beurteilen und insbesondere in seiner Lernfähigkeit und Umsetzungsfähigkeit individuell. Insoweit könne nicht pauschal versprochen werden, mit jedem Schüler trotz dessen individueller Lernfähigkeit denselben Erfolg erzielen zu können. Dies sei eine Frage der Unmöglichkeit. Wer trotzdem damit wirbt, obwohl er wissen müsste, dass dies nicht möglich sei, führe seine Kunden in die Irre. Überzeugt von seiner Ansicht klagte er gegen den werbenden Mitbewerber. 

OLG Hamm: Beklagter garantiert etwas, was unmöglich ist

Und tatsächlich: Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Ausführungen des Klägers an und verurteilte den Beklagten dazu, seine Formulierungen bezüglich der Lerngarantie künftig zu unterlassen. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Lernerfolg, sofern er überhaupt eintreten sollte, im Wesentlichen vom Talent des Schülers abhänge. Und genau dies könne der Kläger - auch als erfahrener Tanzlehrer - nicht beeinflussen. Das wollte der Beklagte aber so nicht stehen lassen. Immerhin sei seine "Garantie" allgemein gehalten. Er "garantiere gerade nicht, dass ein Tanzschüler nach seinem Unterricht den Tanz perfekt oder entsprechend den Vorgaben des Verbandes beherrsche, sondern er stelle darauf ab, dass der „gewünschte Lernerfolg“ erreicht werde", verteidigte der Beklagte seine Garantie.

Wer einen nicht garantierbaren Lernerfolg verspricht, führt Verbraucher in die Irre

Ob die "Garantie" des Beklagten wirklich so zu verstehen ist? Das Oberlandesgericht sah das aber nicht so. Denn an anderer Stelle warb derselbe Beklagte: "Auch für den klassischen Eröffnungstanz Ihrer Hochzeit garantieren wir Ihnen in privater Atmosphäre den gewünschten Lernerfolg". Mit dieser Formulierung verspricht der Beklagte sehr wohl, dass seine Schüler den klassischen Hochzeitstanz nach gängiger Vorstellung erlernen würden - und das garantiert. Der durchschnittliche Verbraucher würde diese und die übrigen Werbeerklärungen dahin gehend verstehen, dass er nach dem Besuch der Tanzschule des Beklagten - wenn auch nicht perfekt, aber nach gängiger Ansicht - tanzen könne. Da der Beklagte aber keinen Einfluss auf die individuelle Begabung des Einzelnen hat, könne er nicht allen, das heißt insbesondere nicht den untalentiertesten Schüler, verbindlich garantieren, das Tanzen zu erlernen. Somit liegt eine wegen Irreführung unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten vor, die künftig zu unterlassen ist.

OLG Hamm, Urteil vom 29.1.13, Az. 4 U 171/12


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