OLG Hamburg zu Gebühren eines Abschlussschreiben
Die Parteien streiten um die Kosten eines Abschlussschreibens im Zuge eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren verschiedene Werbeaussagen zu einem bestimmten Arzneimittel.
Mit Urteil, nach einem Widerspruch der Beklagten, bestätigte das Landgericht (LG) Hamburg am 29.11.2012 die einstweilige Verfügung der Klägerin. Zustellung des Urteils an die Beklagte erfolgte am 11.01.2013.
Die Klägerin forderte mit Anwaltschreiben vom 25.01.2013 dazu auf, eine wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung bis zum 07.02.2013 abzugeben. Faxeingang bei der Beklagten war am 28.01.2013.
Die Beklagte erkannte daraufhin fünf von sieben der geltend gemachten Unterlassungsansprüche per Anwaltschreiben vom 29. 01.2013 an. Gegen die beiden verbliebenen Punkte legte sie Berufung ein.
Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 31.01.2013 die Annahme der abgegebenen Abschlusserklärung und führte weiter zu den zwei offenen Punkten aus, dass sie dem Widerspruch der Beklagten entgegensehe. Beigelegt war dem Annahmeschreiben die Kostenrechnung zum Abschlussschreiben in Höhe von 2.841 Euro, berechnet auf Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus 285.000 Euro Gegenstandswert nebst 20,00 Auslagenpauschale.
Nach Zurückweisung dieser Zahlungsforderung durch die Beklagte erhob die Klägerin am 02.05.2013 Klage vor dem LG Hamburg zur Durchsetzung der Gebühren ihrer Kostenrechnung.
Sie müsse als Gläubigerin der Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht den Ablauf der Berufungsfrist, vorliegend zum 11.02.2013, abwarten. Die Schwierigkeit der Angelegenheit rechtfertige die Geltendmachung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr.
Die Beklagte wendet ein, dass sie Berufungsfrist dafür nutzen dürfe, von sich aus auf die Abschlusserklärung zu reagieren. Im Übrigen erschöpfe sich das Abschlussschreiben in Standardformulierungen und erfordere keine weitere Prüfung durch die Klägerin. Daher sei lediglich eine 0,3-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt, allenfalls eine 0,8-fache.
Das LG Hamburg sprach der Klägerin € 1.756,00 Euro nebst Zinsen, berechnet aus einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr, zu. Beide Parteien legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) wies die Berufungen zurück.
Die Unterlassungsansprüche seien bekannt und weitgehend von beiden Parteien anerkannt. Das Abschlussschreiben sei erforderlich gewesen, da die Beklagte als Schuldnerin ausreichend Zeit zur Prüfung zur Abgabe einer eigenen Erklärung gehabt habe. Vorliegend genügten 17 Tage, beginnend mit der Zustellung des Urteils. Das OLG Hamburg geht von einer Prüfungsfrist von in der Regel zwei Wochen aus. Das Gericht wendete sich ausdrücklich gegen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur, welche die Frist mit der Widerspruchsverhandlung beginnen lassen.
Die Richter lehnten auch einen Gleichlauf von Wartefrist und Berufungsfrist ab. Der Gläubiger habe ein überwiegendes Interesse an daran schneller zu erfahren, ob er noch ein Hauptsacheverfahren einleiten müsse. Überdies sei die drohende Verjährung von Annexansprüchen zu beachten. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) stehe dem nicht entgegen.
Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben gesetzte Antwortfrist sei in Hinblick auf die bekannten Unterlassungsansprüche als ausreichend zu bewerten.
Mit dem BGH sei davon auszugehen, dass ein Abschlussschreiben einen höheren Aufwand und eine Prüfung erfordere. Damit sei der Gebührenrahmen von Nr. 2300 RVG VV eröffnet. Die fehlende Rücknahme des Widerspruchs und die nicht im geforderten Umfang abgegebene Abschlusserklärung der Beklagten sei ebenfalls zu berücksichtigen. Deshalb sei die von der Vorinstanz angesetzte 0,8-fache Geschäftsgebühr, die auch der BGH in der Regel ansetze, gerechtfertigt.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, U. v. 06.02.2014, Az.: 3 U 119/13