OLG Braunschweig zur Höhe des Schadensersatz bei Bilderklau auf eBay
Ein Angebot auf eBay ohne Foto ist nicht attraktiv. Trotzdem sollte man nicht mangels geeigneter eigener Bilder die Dritter einstellen. Daraus kann schnell ein Urheberrechtsverstoß mit empfindlichen Kosten werden.
Darauf, dass dies immer so glimpflich verläuft wie im vorliegenden Urteil des OLG Braunschweig Urteil (Az. 2 U 7/11, vom 8. Februar 2012), sollte man sich nicht verlassen.
Ein privater Anbieter hatte bei eBay vier Fotos eingestellt, für die er keine Urheber- oder Nutzungsrechte besitzt. Der Urheber ließ den Anbieter von seinem Anwalt abmahnen. Dieser forderte einen Schadenersatz von 1200 EUR und errechnete daraus zusammen mit fiktiven 10.000 EUR für die Abmahnung einen Streitwert von 11.200 EUR.
Diese großzügige Berechnung setzte zunächst einmal einen Schaden von 150 EUR je Bild an und rechnetet darauf noch einmal einen Aufschlag von 100 Prozent - dafür, dass der Name des Urhebers im Bild nicht genannt worden sei.
Das Gericht hat einerseits den Urheberrechtsverstoß bejaht, andererseits aber bei dessen rechtlicher Bewertung Augenmaß bewiesen.
Da es sich in dem Falle nicht um Motivschutz, sondern um eine einfache Urheberrechtsverletzung handelt, erfolgt die Bewertung des Schadens im Rahmen der sogenannten Lizenzanalogie. Vereinfacht gesagt versucht das Gericht hier, den Betrag zu ermitteln, den der Urheber für eine erlaubte Nutzung bekommen hätte.
Die vom Kläger eingeführte Berechnung des Schadens nach den Honorarrichtlinien des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) konnten dazu aber schon deswegen nicht zur Anwendung kommen, weil diese ausdrücklich auf gewerbliche Kunden abstellt.
Es sei darüber hinaus ohnehin zu unterscheiden zwischen einer privaten Nutzung bei einem einmaligen eBay-Verkauf und einer gewerblichen Nutzung. Während bei der gewerblichen Nutzung in der Regel mehrmals der volle Gewinn abgeschöpft werde, sei bei einer privaten Nutzung lediglich von einem einmaligen Realisieren des Restwertes auszugehen.
Hier wurde mangels anderer Berechnungsmöglichkeiten ein Marktwert von 20 EUR je Foto als Schadenersatz angesetzt. Der vom Kläger geforderte Betrag betrug immerhin das Fünfzehnfache! Ein weiterer Aufschlag sei vom UrhG nicht vorgesehen und angesichts der Geringfügigkeit auch nicht angemessen.
Abschließend erteilte das Gericht auch der Geltendmachung der Anwaltshonorare eine Absage. Da der Kläger in der Vergangenheit nachweislich bereits mehrfach ähnlich gelagerte Abmahnverfahren selbstständig durchgeführt habe, seien angesichts der Geringfügigkeit der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung die Anwaltskosten für die Abmahnung nicht erstattungsfähig. Vereinfacht gesagt: Der Kläger wusste, wie man einen Urheberrechtsverstoß erkennt und wie man ihn abmahnt. Daher wurden durch die Hinzuziehung eines Anwaltes unnötige Kosten verursacht.
Dieses Urteil kann als klare Absage des Gerichtes an das Geschäft mit fragwürdigen Abmahnungen gesehen werden. Auch wenn dies kein Fall von "Abmahnindustrie" ist, spricht die Diskrepanz zwischen der ursprünglichen Forderung und dem im Urteil für Recht erkannten Betrag Bände: Faktor fünfzehn! Aber kann ein derartiges Missverhältnis unabsichtlich entstehen? Wohl kaum. Die Frage, wie mit geringfügigen Urheberrechtsverletzungen umzugehen ist, wird die Gerichte in Sachen Bilderklau sicher noch genau so lange beschäftigen wie in Sachen Filesharing.