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"Öko" ohne Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle wettbewerbswidrig

LG Flensburg, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 O 12/14


"Öko" ohne Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle wettbewerbswidrig

Das Landgericht (LG) in Flensburg hat mit seinem Urteil vom 14.05.2014 unter dem Az. 6 O 12/14 entschieden, dass Lebensmittel aus einem ökologischen und biologischen Anbau nicht im Internet als solche angeboten werden dürfen, wenn sie unter die EU-Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28.06.07 fallen und der Händler nicht im Besitze einer Zertifizierung ist, die von einer entsprechenden Öko-Kontrollstelle ausgestellt sein muss.

Damit hat das LG die vorangegangene einstweilige Verfügung bestätigt und dem Verfügungsbeklagten es untersagt, im Wege des Versandhandels Lebensmittel aus einer ökologischen oder biologischen Produktion über das Internet anzubieten, ohne über eine Zertifizierung zu verfügen. Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Der Kläger betreibt einen Onlineshop, in dem er Lebensmittel, vor allem hochwertigen Essig und ebensolches Öl, aus ökologischer Produktion verkauft.
Der Beklagte betreibt ebenfalls einen Onlineshop, in dem er vor allem Wein, aber auch Essig und Öl verkauft. Darunter befinden sich Produkte aus ökologischer Herstellung, die mit einem europäischen Biosiegel versehen sind und auch ausdrücklich als Bio-Produkte angepriesen werden. Der Shop des Beklagten ist jedoch nicht nach Art. 27 der EG-Verordnung 834/2007 vom 28.06.07 zertifiziert.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte benötige für seinen Onlineshop eine solche Zertifizierung und forderte ihn auf, den Rechtsverstoß abzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Beklagte ab und erklärte, dass er als Einzelhändler nach dem § 3 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) keiner Zertifizierung bedürfe, denn er verkaufe an den Endverbraucher. Der Kläger sei schon kein Mitbewerber, da er keinen Wein anbiete.

Der Kläger verfolgt seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter und erklärt, der Beklagte könne sich nicht auf das ÖLG berufen, da ein Direktverkauf an Verbraucher nur vorliege, wenn auch ein direkter Kontakt vorliege. Dies sei bei einem Online-Shop sowieso nicht der Fall. Die Rechtsauffassung des Beklagten gehe nicht mit derjenigen der Länderarbeitsgemeinschaft ökologischer Landbau (LÖK) konform.
Mit Erfolg hat der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt und beantragt, diese zu bestätigen.
Das LG Flensburg bestätigt diese Verfügung und führt aus, der Kläger verfolge mit seinem Antrag überwiegend sachliche und schutzwürdige Interessen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Abmahnung des Klägers in keinem vernünftigen Verhältnis zu dessen Tätigkeit stehe, auch wenn er in der Vergangenheit 7 weitere Wettbewerbssachen bei der Kammer anhängig gemacht habe. In den vom Beklagten eingereichten Gegenerlisten für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten von vier Anwaltskanzleien sei der Kläger zwar gelistet, es könne der Umfang seiner Abmahntätigkeit daraus jedoch nicht entnommen werden. Anders als der Beklagte behauptet, könne ein Ausmaß von 199 Abmahnungen binnen weniger Tage nicht annähernd festgestellt werden. Diese Zahl lag einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zugrunde, mit dem eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wurde.

LG Flensburg, Urteil vom 14.05.2014, Az. 6 O 12/14


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