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Notarielle Unterwerfungserklärung und die Wiederholungsgefahr

LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 33 O 29/14


Notarielle Unterwerfungserklärung und die Wiederholungsgefahr

Das Landgericht Köln hat mit seinem Urteil (Az.: 33 O 29/14) vom 23.9.2014 entschieden, dass bei einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Wiederholungsgefahr vorzeitig entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner dem Unterlassungsgläubiger eine notarielle Urkunde zuleitet, in der er sich zur Unterlassung verpflichtet und sich der unmittelbaren Zwangsvollstreckung unterwirft. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung des Unterlassungsschuldners ist dann nicht mehr erforderlich. Das LG Köln hält es dabei für unerheblich, wenn der Unterlassungsgläubiger anschließend eventuell ein Verfahren gegen den Unterlassungsschuldner betreiben muss. Ein solches Verfahren, das zwei Monate dauern kann, könnte dann notwendig sein, wenn Rechtsverletzungen des Unterlassungsschuldners zu ahnden sind.

Bei dem Rechtsstreit vor dem LG Köln standen sich zwei Parteien gegenüber, die beide auf einer Internetplattform mit Fahrrädern und Fahrradanhängern handeln. Der Beklagte bot auf dieser Plattform ein Verdeck für den Anhänger eines Kinderfahrrades an. Aus der Sicht der Klägerin machte der Beklagte bei seinem Angebot widersprüchliche Angaben. Einmal sollte das Verdeck für den Anhänger X und einmal für den Fahrradanhänger Y passend sein. Die Klägerin mahnte den Beklagten daher ab. Dieser verpflichtete sich, im „Rahmen einer notariellen Urkunde“ zur Unterlassung der Beanstandungen. Gleichzeitig unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Klägerin fand eine notarielle Urkunde nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr durch den Beklagten auszuschließen. Der Beklagte habe ihr zwar die Urkunde mit der Vollstreckungsklausel zukommen lassen. Die Klägerin habe aber erst dann die entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Klägerin dem Beklagten die Urkunde durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lässt und das Gericht die Androhung auf Sanktionen beschließt.

Später wurde dem Beklagten der Androhungsbeschluss durch das Amtsgericht Ingolstadt (Az.: 12 C 731/14) zugestellt, was die Klägerin veranlasste, ihren Antrag auf Unterlassung in der Hauptsache für erledigt zu betrachten. Sie beantragte daraufhin, dass ihr Antrag begründet war und erst durch die „Zustellung des Androhungsbeschlusses“ unbegründet geworden war. Außerdem verlangte sie die Freistellung von ihren Anwaltskosten. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Wiederholungsgefahr schon vorher und nicht erst durch das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit entfallen war.
Das LG Köln folgte nicht der Argumentation der Klägerin. Für die Richter zeigt ein Schuldner, „der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, den ernstlichen Willen, die Handlung nicht zu wiederholen.“ Allein die Unterlassungserklärung birgt aus der Sicht des Gerichts ein „abschreckendes Unterlassungspotential“, da der Beklagte jederzeit damit rechnen muss, bei einem Verstoß von der Klägerin belangt zu werden. Von einer notariellen Urkunde, so die Meinung des Gerichts, geht die gleiche Abschreckung aus wie von einer Unterlassungserklärung, die noch nicht angenommen wurde. Eine Rechtschutzlücke sei trotz des noch fehlenden Androhungsbeschlusses ebenfalls nicht zu erkennen, da die Parteien eine Vertragsstrafe hätten vereinbaren können. Die Richter des LG Köln verwiesen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des BGH vom 2.2.2012. Dennoch hatte der Bundesgerichtshof in dem Fall, der dort entschieden worden war, keine Vertragsstrafe vereinbart. Somit hatte auch der BGH hingenommen, dass es zwischen dem Wegfall der Wiederholungsgefahr und den Sanktionsmöglichkeiten eine zeitliche Differenz geben darf. Es bestehen demnach keine ersichtlichen Gründe, dass Sanktionsmöglichkeiten und das Ende der Wiederholungsgefahr zeitlich zusammenfallen müssen.

LG Köln, Urteil vom 23.09.2014, Az. 33 O 29/14


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