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Musterbelehrung entspricht der EuGH-Rechtsprechung

Musterbelehrung zum Wertersatz entspricht der EuGH-Rechtsprechung


Musterbelehrung entspricht der EuGH-Rechtsprechung

Die deutsche Musterwiderrufsbelehrung zur fernabsatzrechtlichen Wertersatzpflicht ist rechtmäßig 

Für den Vertrieb von Produkten im Internet darf das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet werden. Ein Mitbewerber kann nach einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf die Nutzung dieser Klausel nicht als wettbewerbswidrig abmahnen.

Keine Wettbewerbswidrigkeit 

Dem Urteil lag eine Abmahnung unter Online-Händlern für Kontaktlinsen, Pflegemittel und Zubehör zugrunde. Ein Online-Händler war wegen Verwendung des amtlichen Musters zur Widerrufsbelehrung abgemahnt worden. Dabei war folgende Klausel verwendet worden:

„[...] Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige [...].“

Ein Mitbewerber des Online-Händlers hatte dies als wettbewerbswidrig angesehen. Zu Unrecht, wie die Düsseldorfer Richter befanden.

Damit widersprachen sie - allerdings nur scheinbar - zugleich einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.09.2009, wonach die deutschen Gesetzesregelungen zum Wertersatz bei widerrufenem Fernabsatzkauf gegen europäisches Recht verstoßen würden.

Keine generelle Wertersatzpflicht

Als entscheidend sah es das Landgericht Düsseldorf an, dass dem Verbraucher keine generelle Wertersatzpflicht für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung der Sache aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Händlers auferlegt werde. Tatsächlich heißt es in der von ihm verwendeten Klausel zum einen, es sei „gegebenenfalls“ Wertersatz zu leisten, also nicht in jedem Fall. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Wertersatz entfällt, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung beruht. Eine generelle Wertersatzpflicht wird gerade nicht statuiert. Daraus folgt, dass ein übliches Prüfungsverhalten im Hinblick auf die Zwecktauglichkeit des vertraglich erworbenen Gegenstands auch dann keine Wertersatzpflicht auslöst, wenn dabei Abnutzungseffekte entstehen.

Kein Widerspruch zum EuGH

Auch der Entscheidung des EuGH, die in der deutschen Fachpresse für erheblichen Diskussionsbedarf gesorgt hatte, ist letztlich zu entnehmen, dass für eine Nutzung der Ware während der Frist, innerhalb derer ein Widerruf noch erklärt werden kann, nicht generell Wertersatz für während dieser Zeit gezogene Nutzungen vom Verbraucher verlangt werden kann. 

Die von dem Online-Händler im Düsseldorfer Verfahren verwendete Musterklausel enthält keine derartige generelle Wertersatzregelung. Selbst eine Verschlechterung der Ware wird hingenommen, wenn sie wie erwähnt auf einer Prüfung der Ware beruht. Der Prüfungsumfang wiederum richtet sich nach den Einzelumständen und vor allem nach der Art der Ware. 

Neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

Zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden voraussichtlich am 13.06.2014 Änderungen zum deutschen Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und eine neue Musterwiderrufsbelehrung in Kraft treten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, Az. 38 O 129/09


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