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Muss ein zu Unrecht Abgemahnter den Abmahner über dessen Irrtum aufklären?


Muss ein zu Unrecht Abgemahnter den Abmahner über dessen Irrtum aufklären?

Alleine in Deutschland werden täglich Tausende Abmahnungen verschickt. Natürlich kann es bei dieser Menge immer wieder einmal vorkommen, dass ein Sachverhalt nicht gründlich genug ermittelt wurde und das Schreiben somit falsche Vorwürfe umfasst. Das Landgericht Münster hatte sich im Juni 2013 der Frage zu stellen, welcher Partei dabei die Pflicht der Richtigstellung zukommt – dem Abmahner oder dem Abgemahnten?

Anschein gewerblichen Handels

Geklagt hatte ein Interessenverband gegen einen Autoverkäufer. Letztgenannter betrieb über viele Jahre hinweg einen gewerblichen Handel, hatte sich zuletzt aber darauf verlagert, insgesamt 13 Wagen auf unterschiedlichen Plattformen im Internet anzubieten. In der Artikelbeschreibung bezeichnete er sich dabei als privater Verkäufer. Der Interessenverband sah darin jedoch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht: Einem privaten Verkäufer stehen weitaus weniger Pflichten hinsichtlich etwaiger Gewährleistungen zu als einem gewerblichen Händler. Es wurde folglich vermutet, hier würde der Geschäftsmann seine eigene Haftung mindern wollen und ebenso seinen Vorteil suchen, indem er dem Verbraucher falsche Tatsachen vorspiegelt. Auf die vorherigen Abmahnschreiben reagierte der Händler nicht, weswegen es zur Klage kam.

Neue Voraussetzungen

Allgemein erstreckte sich die Klage auf ein Unterlassen des Verkäufers sowie darauf, dass das Gericht seine unerlaubten Handlungen feststellen sollte. Doch es kam anders. Während des Prozesses stellte sich nunmehr heraus, dass tatsächlich kein gewerblicher Verkauf vorlag. Der Beklagte befand sich seit einiger Zeit in einem Anstellungsverhältnis, das jedoch nicht mit der Veräußerung der Wagen in Verbindung stand. Die Fahrzeuge stammten vielmehr aus seinem Eigentum, andere gehörten seinen Freunden und Familienmitgliedern. Der Verkauf erfolgte tatsächlich von privat – die Klage war damit inhaltlich unbegründet. Der Interessenverband versuchte allerdings, dem Händler letztlich die Prozesskosten aufzudrängen. Hätte dieser eher auf die Mahnschreiben reagiert und den Sachverhalt richtiggestellt, wäre es nie zu einem Prozess und den damit verbundenen Ausgaben gekommen.

Wer trägt die Pflicht?

Das Landgericht Münster hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, welche Partei in einem solchen Fall eigentlich verpflichtet ist, den Sachverhalt zu berichtigen. Hierbei stützte es seine Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1994. Dieser hatte seinerzeit klargestellt, dass ein zu Unrecht Abgemahnter keine Obliegenheit trägt, den Abmahner über dessen Fehler aufzuklären. Es kann zwar einige Ausnahmen von diesem Grundsatz geben, doch treten diese nur selten einmal in Kraft. Darüber hinaus waren sie hier nicht einschlägig, konnten also keine Anwendung finden. Der Spruchkörper in Münster lehnte die Klage somit ab und vermied es, dem Händler die Kosten für den Prozess aufzuerlegen.

Pflicht zur Sorgfalt

Im Urteil führte das Landgericht zudem aus, dass es nicht der Abgemahnte sei, der den Sachverhalt aufzuklären habe. Vielmehr komme dem Abmahner die Aufgabe zu, sämtliche Inhalte des Falles sehr sorgfältig zu recherchieren und erst auf den daraus gewonnenen Ergebnissen die Forderung basieren zu lassen. Eine Umkehr von diesem Erfordernis ist nicht ersichtlich. Jene Partei, die von ihrem Gegenüber etwas verlange, müsse alle Gründe dafür hinreichend vortragen und belegen können. Das war hier nicht geschehen. Der Interessenverband hatte aufgrund einer simplen Vermutung gemahnt und letztlich geklagt – Ermittlungen, ob der Händler gewerblich oder privat tätig war, unterblieben indes. Der Fall wurde daher gegen den Kläger entschieden.

LG Münster, Urteil vom 26.06.2013, Az. 026 O 76/12


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