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Mangel wenn Motor Probleme mit neuen Kraftstoffen hat?

Landgericht Duisburg, 2 O 291/12


Mangel wenn Motor Probleme mit neuen Kraftstoffen hat?

Die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn dem Verkäufer nachgewiesen kann, dass ihm das Vorhandensein eines Grundmangels zum Kaufzeitpunkt bekannt gewesen ist. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Duisburg am 27.01.2014 (Az. 2 O 291/12).

Der Kläger hatte von der Beklagten im August 2009 ein gebrauchtes Auto zum Preis von EUR 9750,00 erworben. Drei Monate nach dem Kauf verzeichnete das Fahrzeug mehrere Mängel, die auch nach mehrmaligem Werkstattbesuch zunächst nicht beseitigt werden konnten. Erst ein wiederholter Austausch einer Komponente führte zur vorläufigen Beseitigung des Mangels. Allerdings trat dieser erneut auf, nachdem der Nutzer das Auto rund 1000km gefahren hatte. Daraufhin erklärte er im Juli 2012 zum wiederholten Mal seinen Rücktritt vom Kauf. Vorherige Rücktrittserklärungen waren nicht umgesetzt worden, da der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt Gelegenheit zur Mängelbehebung gegeben werden musste. Nun aber begründete der Kläger seine erneute Forderung nach Rückabwicklung des Geschäfts damit, dass die Fehlfunktionen des Fahrzeugs auf einen Grundmangel zurückzuführen seien, der bereits bei der Erstübergabe vorhanden gewesen sei. Vor dem LG Duisburg begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten auf Rücknahme des Fahrzeugs gegen volle Kaufpreiserstattung. Außerdem forderte er Schadensersatz in Höhe von EUR 1267,19 plus Zinsen sowie Freistellung von der Zahlung der Anwaltskosten, die zu außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten gehörten.

Die Beklagte beantragte dagegen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie erklärte den ursprünglichen Fahrzeugmangel erfolgreich beseitigt zu haben, weshalb es sich bei dem zuletzt aufgetretenen Mangel um einen neuen Schaden handeln müsse. Dies zu prüfen, sei sie stets bereit gewesen. Das Vorhandensein eines Grundmangels bestritt die Beklagte mit Nichtwissen. Eine Rückerstattung des vollen Kaufpreises lehnte die Beklagte ihrerseits mit der Forderung ab, dass der Kläger für die von ihm gefahrenen Kilometer aufkommen und entsprechende Verrechnung hinnehmen müsse.

Das LG Duisburg entschied, dass es sich hier um einen neuen Streitfall handelte. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts, dass sich der von dem Kläger vorgetragene Rückabwicklungsanspruch auf eine neu verfasste Rücktrittserklärung stützte. Diese sei außerdem erst nach dem erneuten Auftreten des vom Kläger angeführten Mangels formuliert worden. Demnach lag für das Gericht in diesem Fall keine ursprüngliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache vor, die den Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Geschäfts mit der Beklagten gerechtfertigt hätte. Außerdem führte das Gericht aufgrund fachlicher Gutachten die beim Fahrzeug aufgetretenen Mängel auf eine neue chemische Zusammensetzung des Treibstoffs zurück. Dieser Treibstoff verfügte jetzt über einen höheren Anteil an Biodiesel, was zu den Problemen bei dem Fahrzeug geführt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten die Unverträglichkeit des Kraftstoffs in Zusammenhang mit dem vom Kläger gekauften Fahrzeug bei Abschluss des Geschäfts bekannt gewesen waren, lagen dem Gericht nicht vor und wurden ihm auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Da der Beklagten somit keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden konnte, wies das Duisburger LG die Klage ab. Die Kosten für das Verfahren wurden dem Kläger auferlegt.

LG Duisburg, Urteil vom 27.01.2014, Az. 2 O 291/12


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