Maklercourtage muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden
Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 15.10.2013 unter dem Aktenzeichen 17 O 122/13 entschieden, dass die Angabe einer Maklerprovision mit “2 KM zzgl. gesetzl. MwSt.” nicht zulässig ist. Üblich sei es, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Preis enthalten sei.
Das Gericht verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Preis für die Maklerprovision ohne Mehrwertsteuer anzugeben.
Der Beklagte arbeitet als Immobilienmakler und bewarb unter der Bezeichnung „LBS” ein Wohnungsangebot im Internet. Dazu schrieb er u.a.: „Provision für Mieter: 2 KM zzgl. gesetzl. MwSt. für den Mieter”.
Laut Kläger sei er aber als Anbieter von Dienstleistungen verpflichtet, sich an die Vorschrift des § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) zu halten. Diese schreibe vor, dass Preise inklusive aller Preisbestandteile, also auch der Steuern, angegeben werden müssen.
Der Kläger hat den Beklagten abgemahnt. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat der Beklagte verweigert. Die Antragsbefugnis des Klägers hat er bestritten, da der Kläger mit Abmahnungen sein Geld verdiene.
Kunden hätten durch sein Vorgehen auch keinen Nachteil, weil die Kaltmiete in den Angeboten genannt sei und die Provision leicht ermittelt werden könne.
Zudem habe der Beklagte auch die Preisangabe in dieser Form nicht mehr wiederholt, so dass auch keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Dies bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.
Das LG entschied, dass die Klage begründet ist. Der Kläger sei antragsbefugt und habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gem. §§ 8 und 1 PAngV sowie 3 WoVermRG (Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung).
Der § 1 PAngV schreibe vor, dass die Mehrwertsteuer in dem angegebenen Preis einberechnet sein müsse.
Der Verstoß gegen § 1 PAngV stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der Verstoß sei auch geeignet, die Verbraucherinteressen zu beeinträchtigen, da die Preistransparenz getrübt sei. Verbraucher seien Preisangaben mit eingerechneter Mehrwertsteuer gewöhnt. Daher könnten sie meinen, es handele sich hier um eine solche und der Zusatz über die Mehrwertsteuer werde übersehen.
Eine Wiederholungsgefahr sei auch gegeben. Denn auch wenn er in der Folge seine Preisangaben korrekt gemacht hätte, räume nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Wiederholungsgefahr aus.
Dies habe der Beklagte aber verweigert und habe damit die Wiederholungsgefahr bestätigt.
Nach alldem sei der Beklagte antragsgemäß zu einer Unterlassung zu verpflichten. Ferner habe er auch die Kosten der Gegenseite zu tragen.
Landgericht (LG) Bielefeld, Urteil vom 15.10.2013, Aktenzeichen 17 O 122/13