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Make nur als .eu- anmeldbar, wenn in der EU ansässig

EuGH, Urteil vom 19. 07. 2012, Az. C-376/11


Make nur als .eu- anmeldbar, wenn in der EU ansässig

Personen, denen es erlaubt wurde, einen Domainnamen „.eu“ für den Inhaber einer Marke zu registrieren, sind keine „Lizenznehmer früherer Rechte“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 (EuGH, Urteil vom 19. 07. 2012, Az. C-376/11).

Verfahrenshintergrund und Sachverhalt
a. Hintergrund: Registrierung von „.eu“-Domains
Das Verständnis des EuGH-Urteils setzt Grundkenntnisse über die Vergabe von Domainnamen voraus. Diese sollen deshalb noch vor Schilderung des Sachverhalts erläutert werden.

In der Europäischen Union begann am 07.12.2005 die Registrierung der Domainnamen „.eu“. Durchgeführt wird die Registierung nach dem sogenannten „Windhundprinzip“. Dieses sieht vor, dass der erste Antragsteller den Vorrang erhält. In den ersten vier Monaten der Einführung, der sogenannten Sunrise Period oder Vorabregistrierungsfrist, waren allerdings ausschließlich die Inhaber früherer Rechte und amtliche Stellen dazu berechtigt, eine Registrierung zu beantragen. Zwischen den einzelnen Inhabern früherer Rechte wurde außerdem weiter differenziert. So waren die ersten beiden Monate der Sunrise Perios für Inhaber von Gemeinschafts- und Nationalmarken sowie die Inhaber geographisch geschützter Angaben reserviert. Die für die Registrierung von Domainnamen zuständige Stelle EURid nimmt Eintragungen vor, die von einem in einem EU-Staat sitzenden Unternehmen beantragt werden.

b. Sachverhalt – Die Fakten des vom EuGH entschiedenen Falls
Das US-Unternehmen Walsh Opticals bietet auf seiner Internetseite Kontaktlinsen und andere Brillenartikel zum Kauf an. Einige Wochen vor Beginn der Sunrise Period meldete sie in den Benelux-Staaten die Marke „Lensworld“ an. Zudem wurde mit Bureau Gevers, einem belgischen Unternehmen, das Beratungsdienstleistungen zum Thema geistiges Eigentum anbietet, eine "Lizenzvereinbarung" abgeschlossen.

Die Vereinbarung sah vor, dass Bureau Gevers die Registrierung einer Domainnamens „.eu“ unter ihrem Namen erwirkt. In Rechnung gestellt werden sollte dies allerdings Walsh Optical. Am ersten Tag der Vorabregistrierungsfrist (07.12.2005) beantragte Bureau Gevers deshalb bei EURid den Dommainnamen „lensworld.eu“. Die Eintragung für Bureau Gevers erfolgte am 10.07.2006.

Am 17.01.2006 hatte auch der belgische Optiker Pie Optiek, der im Internet Kontaktlinsen und ähnliche Brillenartikel vertreibt, den Domainnamen „lensworld.eu“ bei EURid zur Eintragung beantragt. Zuvor erfolgte die Beantragung einer gleichnamigen Marke für die Benelux-Staaten. EURid wies den Antrag von Pie Optiek jedoch unter Verweis auf den vorherigen Antrag von Bureau Gevers zurück. Hiergegen erhob Pie Optiek Klage und machte geltend, Bureau Gevers habe spekulativ und missbräuchlich gehandelt. In der Berufungsinstanz ersuchte das mit dem Fall befasste belgische Gericht (Cour d‘‘appel de Bruxelles) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, um eine Erläuterung des Begriffs „Lizenznehmer“ im Sinne der einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erhalten. Denn während der ersten Phase der Sunrise Period durften nur Lizenznehmer Domains beantragen.

Auszug aus den Gründen
Der EuGH stellte hieraufhin fest, dass Personen, denen es – wie Bureau Gevers – nur erlaubt wurde, einen Domainnamen „.eu“ für den Inhaber einer Marke zu registrieren, keine „Lizenznehmer früherer Rechte“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind. Damit hatte die Klage von Pie Optiek Erfolg.

Die europäischen Richter führten zunächst aus, das unter der Domain oberster Stufe „.eu“ nur Domänenamen zu registrieren seien, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der EU beantragt wurden. Bezüglich der Inhaber frühere Rechte stellte das Gericht klar, dass nur solche Unternehmen, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Niederlassung in der EU haben, während der Vorabregistrierungsphase (Sunrise Period) eine „.eu“-Domain registrieren lassen durften.

Vereinbarungen, durch die sich ein Vertragspartner als Lizenznehmer dazu verpflichtet, einen entsprechenden Antrag einzureichen und eine Registrierung eines Domainnamens „-eu“ für einen anderen, dem eine Marke gehört, zu erwirken, ähneln nach Ansicht des höchsten europäischen Gerichts eher einem Dienstleistungsvertrag, weswegen hierin kein Lizenzvertrag gesehen werden kann, der eine Antragsbefugnis begründet. Ein Vertragspartner, der beauftragt wurde, einen Domainnamen „.eu“ für den Inhaber einer Marke zu registrieren, sei deshalb nicht als „Lizenznehmer früher Richte“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 anzusehen.

EuGH, Urteil vom 19. 07. 2012, Az. C-376/11


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