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Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig


Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig

Internetversandhäuser wie Amazon bieten vor allem gewerblichen Verkäufern eine nützliche Plattform, um die eigenen Waren einem großen Kundenkreis anzubieten. Doch die zahlreichen, wählbaren Optionen können Probleme bergen, zumindest für deutsche Anbieter, denn sie sind möglicherweise teilweise wettbewerbswidrig.

So hat das Landesgericht Bochum am 03. Juli 2013 entschieden, dass Lieferfristen von mehr als drei Wochen unzulässig und somit rechtswidrig sind. Dies kann voraussichtlich für viele gewerbliche Anbieter des Onlinekaufhauses zum rechtlichen Problem werden. Denn Amazon hat bisher unter anderem eine mögliche Lieferfrist von drei bis fünf Wochen zur Auswahl angeboten. Doch wie kam es überhaupt zum entsprechenden Urteil? 

Zum Verständnis – Der Hintergrund des Rechtsstreits

Das Streitthema war entstanden, weil ein Anbieter über Amazon damit warb, dass der Versand bei Zahlungseingang noch an demselben Tag anlaufen würde. Im Kontext des Angebotstextes bestand allerdings der Hinweis, dass die Lieferung voraussichtlich in drei bis fünf Wochen stattfinden werde. Mit dieser einstellbaren Option hat Amazon eine Anwendung geschaffen für den Fall, dass ein Artikel kurzzeitig nicht im Warenbestand verfügbar sein sollte. Diese scheinbar verwirrenden und nicht eindeutig formulierten Konditionen führten dazu, dass der Kläger den beklagten Anbieter abmahnte. Als dieser daraufhin von einer Unterlassungserklärung absah, wurde der Streit vor Gericht ausgetragen und entschieden.

Die Auffassung und Begründung des LG Bochum

Die Urteilsbegründung sah das Gericht insofern gegeben, da mit der missverständlichen Erläuterung zum Versandvorgehen gegen den Paragraphen 5 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen wurde. Dabei sei es insbesondere für private Kaufinteressenten nicht anzunehmen, dass wörtlich zwischen verschiedenen kaufmännischen Fachbegriffen unterschieden wird. Im vorhandenen Fall war darum nicht absehbar, ob, wann und inwiefern das angebotene Produkt erhältlich sein würde. Außerdem handelte es sich bei dem besagten Artikel um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Aus diesem Grund sei nicht offensichtlich, dass eine Lieferfrist von mehr als drei Wochen anzunehmen ist. Die Kombination mit der missverständlichen Formulierung ist demnach irreführend und unterstreicht die rechtswidrige Handlung des Internetanbieters. Damit verbot das Gericht dem Anbieter diese Form der Auskunft zu den behandelten Versandkonditionen.

Kritische Betrachtung des Urteils

Während das Gericht der Meinung ist, dass insbesondere privaten Käufern eine fachliche Unterscheidung der kaufmännischen Begriffe „Lieferfrist, Warenverfügbarkeit, Versandfertigkeit“ nicht abverlangt werden kann, scheinen die Urteilsträger dabei scheinbar ebenfalls Schwierigkeiten gehabt zu haben. Aus diesem Kontext ergeben sich sachliche Unschlüssigkeiten, die nicht zuletzt die Alltagstauglichkeit des Urteils deutlich erschweren. Denn eine genaue Differenzierung der jeweiligen Begriffe wäre notwendig gewesen, um ein nachvollziehbares Fazit für gewerbliche Verkäufer ziehen zu können. Außerdem wäre daran gemessen eine zutreffende Schlussfolgerung des Angebotstextes des Beklagten durchaus möglich gewesen. Nach Auffassung anderer Experten waren die erforderlichen Angaben nämlich ohne umfangreiches Fachwissen eindeutig nachvollziehbar. Und andererseits ist die Zusammenfassung auf Waren des täglichen Gebrauchs nicht zwingend eindeutig umrissen. Nicht zuletzt die Möglichkeit weiter Lieferwege, wie sie bei Auslandseinkäufen möglich sind, widersprechen dem Urteilsergebnis deutlich und wurden nicht angemessen berücksichtigt.

Fazit 

Derzeit ist das Urteil des Landesgerichts Bochum zwar gesprochen, aber noch nicht rechtsgültig. Abgesehen von den inhaltlichen Schwächen des Urteils sind gewerbliche Anbieter bei Amazon trotzdem gut beraten, ihre Angebotskonditionen bezüglich der Lieferfristen zu kontrollieren und gegebenenfalls im rechtssicheren Rahmen anzugleichen.

LG Bochum, Urteil vom 03.Juli 2013, Az. I-13 O 55/13


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