LG Köln schützt Markenrechtsverletzer vor Löschung seiner Domain
Domaininhaber, gegen die ein "Dispute"-Eintrag erwirkt worden ist, stehen nicht gänzlich schutzlos da. Das Kölner Landgericht sprach der Klägerin zwar ein Unterlassungsanspruch zu, schützte den beklagten Domaininhaber aber davor, dass seine Domain gelöscht wird.
Wortmarkeninhaberin geht gegen Domaininhaber wegen Markenrechtsverletzung vor
Die Klägerin ist eine Reiseveranstalterin und Inhaberin einer international registrierten Wortmarke. Der Beklagte ist ein Inhaber einer Domain, die er im Jahre 2009 registrieren ließ. Er "generierte im Wege des sog. Domain-Parking Werbeeinnahmen, indem auf der Domain Werbe-Links zu Wettbewerben der Klägerin geschaltet waren". In der Bezeichnung der Domain sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Wortmarke und erwirkte einen "Disput"-Eintrag. Anschließend mahnte sie den Beklagten mit der Forderung ab, seine Domain zu löschen; einer Forderung, die der Beklagte nicht nachkam. Deshalb schaltete die Klägerin das Landgericht Köln ein, um ihn gerichtlich zur Löschung seiner Domain zu bewegen. Der Beklagte wiederum strebte eine Widerklage an, um der Klägerin zur Löschung des von ihr erwirkten Disput-Eintrags zu zwingen.
Unterlassungsanspruch: ja; Beseitigungsanspruch: nein
Das Landgericht sprach der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung aus § 14 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 MarkenG zu. Denn während der von der Klägerin monierten Zeit lag tatsächlich eine Rechtsverletzung zulasten der Klägerin durch den Beklagten vor, die dieser künftig zu unterlassen habe. Allerdings verweigerten die Richter der Klägerin den Wunsch nach einer gänzlichen Löschung der streitgegenständlichen Domain. Hierzu gäbe es keine Anspruchsgrundlage, die erfüllt wäre.
Zunächst einmal könne sich die Klägerin nicht auf die Verletzung von Kennzeichenrechten berufen, um ihre Forderung nach der Domainlöschung zu begründen. Hierzu wäre es nötig gewesen, dass "das Halten des Domainnamens durch den Beklagten für sich gesehen eine Verletzung des Kennzeichenrechts der Klägerin darstellt. Davon kann jedoch, insbesondere bei einem Gebrauch des Domainnamens in Branchen außerhalb des Reise-Bereichs, nicht ausgegangen werden", befanden die Richter.
Auch ein Wettbewerbsverstoß könne als Rechtfertigung eines Löschanspruchs im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Voraussetzung dafür wäre, dass in der Aufrechterhaltung der Registrierung des Domainnamens eine „gezielte unlautere Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nummer 10 UWG" darstellt. Dies ist aber vorliegend zu verneinen, weshalb der Klägerin kein Anspruch nach § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG "auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens" zusteht.
Nicht die Klägerin, sondern der Beklagte hat seinerseits einen Beseitigungsanspruch
Schließlich verneinten die Richter eine Namensrechtsverletzung als tauglichen Grund dafür, die Domain des Beklagten löschen zu lassen. Erforderlich wäre, dass "ein durch die Anmeldung der streitgegenständlichen Domain begründeter unbefugter Namensgebrauch auch zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt" hat. Vorliegend fehle es der Klägerin an einer "erheblichen Beeinträchtigung" ihrer Interessen. Denn sie verfüge über eine andere Domain, unter der sie auch geschäftlich aktiv ist. "Dass sie in diesen Aktivitäten beeinträchtigt worden wäre oder dass sie aus anderen Gründen auch über die Domain des Beklagten verfügen müsste, hat die Klägerin nicht dargetan". Gerade weil die Klägerin keinen Beseitigungsanspruch hat, müsse der Wiederklage des Beklagten stattgegeben werden mit der Folge, dass die Klägerin den Disput-Eintrag zurücknehmen bzw. löschen muss.
LG Köln, Urteil vom 5.3.13, Az. 33 O 144/12