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Händler müssen über eine vorhandene SIM-Lock-Sperre ihrer angebotenen Ware aufklären - LG Bonn Az.: 11 O 39/12


Simlock © rcx - Fotolia.com

Das Landgericht (LG) in Bonn hat in seinem Beschluss vom 01.10.2012 unter dem Aktenzeichen (Az.) 11 O 39/12 verlautbaren lassen, dass Telefonunternehmen bzw. Händler, welche Mobiltelefone vertreiben, den interessierten Verbraucher über eine etwaig vorhandene SIM-Lock-Sperre ihrer angebotenen Ware aufklären müssen.

Der Anlass für den verhandelten Fall war das Angebot eines Telekommunikationsanbieters, der auf seiner Homepage mit dem neuen iPhone 5 geworben bzw. dies zum Verkauf angeboten hatte. Der Haken: Das Gerät war mit einem Netlock und zudem mit einer SIM-Lock-Sperre versehen. Die SIM-Lock-Sperre war jedoch nur am Ende des Bestellvorgangs in der Beschreibung aufgeführt. Der Netlock fand überhaupt keine Erwähnung in dem Werbeangebot. Um davon Kenntnis zu erlangen, musste der Käufer sich die FAQ auf der Internetpräsenz des Mobilfunkanbieters ansehen.

Gegen diese Geschäftspraktik legte die Wettbewerbszentrale dem Landgericht Bonn den Antrag auf Erlass eines einstweiligen Verfügung vor.

Der Antrag hat auch Erfolg. Das LG Bonn untersagte dem Telefonanbieter die beanstandete Werbung, da es zu der Auffassung gelangt ist, dass der Verbraucher eindeutig hätte erkennen können müssen, dass er sich in diesem Fall ein Telefon mit einer SIM-Lock-Sperre kauft. Denn die Information, ob das Handy über eine solche Sperre verfügt oder nicht, ist von wesentlicher Bedeutung für den Nutzer, da die Funktionsfähigkeit des Gerätes durch derartige Sperren erheblich eingeschränkt wird. Denn ein SIM-Lock ist gleichbedeutend mit der Einschränkung der Nutzung auf bestimmte Karten von bestimmten Anbietern. Mit einem Netlock kann das Handy nur in Funknetzen eines bestimmten Betreibers genutzt werden. Ob und wie ein Nutzer das Gerät eventuell entsperren könnte, fehlten in der Beschreibung und während des Bestellvorgangs voll und ganz.

Wegen dieser Problematik handelt es sich bei der SIM-Lock-Sperre um ein wesentliches Merkmal im Sinne von § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Aufgrund dieses Sachverhalts muss der Interessent frühzeitig und nicht erst kurz vor dem Kauf über eine solche Eigenschaft des von ihm gewünschten Gerätes informiert sein.

Die Verkaufspraktiken des Anbieters hingegen genügen diesen Anforderungen nicht.

Im konkreten Fall hat die Wettbewerbszentrale diese als irreführend bezeichnet. Besonders fragwürdig ist dieses Angebot schon deshalb, weil es verschleiert, dass seitens des Verbrauchers das beworbene Gerät wegen der enthaltenen Sperre weder im In- noch im Ausland mit entsprechenden SIM-Karten genutzt werden kann. Aufgrund der fehlenden Angaben kann er nicht einmal entscheiden, ob ihm das Gerät den ausgewiesenen Preis überhaupt wert ist.
Doch es blieb der Anbieter im Vorfeld uneinsichtig. Daher konnte eine außergerichtliche Einigung mit diesem nicht erreicht werden. Nach alldem wurde der Antrag auf eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bonn eingereicht. Nachdem das Gericht dem Antrag auch stattgab, erkannte der Telefonanbieter schließlich den Beschluss als endgültige Entscheidung an. Damit kann das Verfahren als abgeschlossen betrachtet werden.

Landgericht (LG) Bonn, Beschluss vom 01.10.2012, AZ: 11 O 39/12.


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